TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/17 G314 2236762-2

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Veröffentlicht am 17.12.2020
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Entscheidungsdatum

17.12.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs3
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z3
VwGVG §29 Abs5

Spruch


G314 2236762-2/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Schubhaftbeschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020 und die Anhaltung in Schubhaft seither zu Recht erkannt:

A)       

1.       Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2020 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .2020 bis XXXX .2020 wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .2020 bis XXXX .2020 wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war.

3.       Es wird gemäß § 22 a Abs 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

4.       Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (BF) ist seit XXXX .2020 in Schubhaft. Er besitzt einen gültigen Reisepass, mit dem er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren kann. Da gegen ihn seit November 2018 ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht, über das er im Februar 2019 auch noch einmal ausführlich informiert wurde, ist die Behörde zu Recht von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 3 FPG ausgegangen, zumal er in Österreich zunächst eine falsche Identität verwendet hatte und seinen Reisepass nicht der Behörde vorlegte. Der Schubhaftbescheid und die anschließende Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung sind daher nicht zu beanstanden.

Das BVwG hat mit dem am 12.11.2020 erlassenen Erkenntnis vom 11.11.2020 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung steht einer Beschwerde nach § 22a Abs 1 BFA-VG, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Die Schubhaft kann ihren Zweck aber nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116). Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Effektuierung der Abschiebung als gewiss feststeht, sie muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0369). Da der BF ausreisewillig ist und die Behörde seiner freiwilligen Rückkehr auch bereits zugestimmt hat, ist die Schubhaft seit Ende November 2020, als die Behörde darüber informiert wurde, dass es 2020 keine Flüge mehr nach Algerien geben wird, nicht mehr verhältnismäßig, zumal die Wiederaufnahme des Flugbetriebs nicht absehbar ist. Da die Abschiebung des BF bislang auch nicht wegen eines von ihm zu vertretenden Abschiebehindernisses gescheitert ist, sondern an der pandemiebedingten Absage von Flügen, liegen die Voraussetzungen für eine Anhaltung in Schubhaft über sechs Monate hinaus nach § 80 Abs 4 Z 4 FPG nicht vor. Die Straffälligkeit des BF liegt bereits mehrere Jahre zurück und betraf nicht besonders schwerwiegende Taten, sodass daraus jetzt kein signifikant erhöhtes öffentliches Interesse an der Effektuierung der Rückführung gemäß § 76 Abs 2a FPG abgeleitet werden kann. Aus diesem Grund liegen auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht mehr vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 VwGVG. Keine Partei obsiegte vollständig.

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2236762.2.00

Im RIS seit

04.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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