TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/21 I414 2237732-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2020
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Entscheidungsdatum

21.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 2237732-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der 33-jährige marokkanische Staatsangehörige wurde am 10.11.2020 an der Deutsch-Österreichischen Schengengrenze ohne gültiges Reisedokument und ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel aufgegriffen (AS 27ff).

Am darauf folgenden Tag, am 11.11.2020 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er im Wesentlichen an, dass sein Reisepass und Personalausweis in der Türkei gestohlen worden sei. Im Marokko seinen Herkunftsstaat würden seine Eltern und seine drei Geschwister leben. Den Entschluss zur Ausreise aus Marokko habe er im Oktober 2014 gefasst. Er sei von Marokko aus im Oktober 2014 nach Dubai gereist und dort habe er bis Ende 2019 gelebt. In der Folge sei er von den Vereinigten Arabischen Emirate in die Türkei gereist und weiter nach Griechenland und über weitere Länder nach Österreich. Ursprünglich habe er nach Spanien oder Italien reisen wollen doch, wenn er müsse bleibe er in Österreich (AS 13ff).

Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, dass er in Marokko keine Zukunft sehe und der Zustand seines Herkunftsstaates sehr schlecht sei. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat habe er keine Befürchtungen.

Des Weiteren gab er an, dass er sich gesund fühle und keinen Kontakt mit Corona infizierten Personen gehabt habe.

Am 11.11.2020 wurde der BF von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er bisher alles vorgebracht habe und dass ihm das Erstbefragungsprotokoll rückübersetzt worden sei. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. In Marokko lebe seine Familie, bestehend aus den Eltern sowie drei Geschwister, zu seiner Familie habe er Kontakt. Er habe Marokko im Oktober oder November 2014 verlassen und sei in die Vereinigten Arabischen Emirate gereist. Einen Teil seiner Dokumente habe er in Griechenland verloren und sein Reisepass sei in Griechenland gestohlen worden.

Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, dass es südlich von Marokko Beduinen leben würden, diese Marokkaner bedroht hätten und sich Marokkaner mit den Beduinen schlagen würden. Er sei als Araber von den Beduinen vor ca. fünf Jahren geschlagen worden. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Zudem gäbe es in Marokko keine Arbeit. Im März 2014 sei er von den Beduinen bedroht worden. Bei einer Rückkehr nach Marokko befürchte er von den Beduinen umgebracht zu werden (AS 57ff).

Am 13.11.2020 wurde der BF in Anwesenheit einer Rechtsberatung vom BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er die Wahrheit gesagt habe, es jedoch einen Übersetzungsfehler gegeben habe. Es seien nicht die Beduinen sondern die Berberstämme in der Wüste mit denen er ein Problem gehabt habe. Zudem habe er Angst vor der Corona Pandemie. Corona sei in Marokko stark verbreitet und er sehe sich täglich Videos an. Es sei auch seine Familie davon betroffen. Er leide an einer Coronaphopie (AS 81ff).

Mit gegenständlich Bescheid vom 13.11.2020, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) [AS 87ff].

Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2020 wurde dem BF die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt (AS 141ff).

Mit fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge als BVwG bezeichnet). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er von den Berbern geschlagen und bedroht worden sei. Zudem sei seine Tante an Covid verstorben. Im Zusammenhang mit der Corona Pandemie befürchte der BF mangelnde medizinische Versorgung in Marokko. Der BF habe ein glaubhaftes Vorbringen erstattet, dass er von Berbern in seinem Herkunftsstaat bedroht worden sei. Es sei somit nicht nachvollziehbar, dass die Behörde davon ausgehe, dass der BF lediglich aus finanziellen Gründen sein Herkunftsstaat verlassen habe. Insoweit die Behörde die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des BF auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor der belangten Behörde anlaste, werde auf die Judikatur des VfGH verwiesen, wonach AsylwerberInnen im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürfen. Wenn die Behörde verweise, dass der BF arbeitsfähig und jung sei und über Arbeitserfahrung verfüge, werde darauf hingewiesen, dass der BF aber keiner geregelten Arbeit nachgehen könne, da er aufgrund der Verfolgung durch die Berberstämme immer versteckt bleiben müsste.

Hätte die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren sowie eine korrekte Beweiswürdigung durchgeführt, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen des BF glaubwürdig sei.

Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF Asyl gewähren, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und Spruchpunkt III. aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, auf jeden Fall zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung anberaumen (AS 157ff).

Mit Beschwerdevorlage vom 14.12.2020, beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eingelangt am 16.12.2020, legte das BFA dem BVwG die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der 33-jährige BF ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Marokko, bekennt sich zum moslemischen Glauben und gehört zur Volksgruppe der Araber.

Die Identität des BF steht nicht fest.

Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig.

Er hat in Marokko die Schule besucht und anschließend den Beruf des Metzgers erlernt. Zuletzt war der BF als Obstverkäufer beschäftigt.

Der BF verließ Marokko im Oktober 2014. Er reiste mit dem Flugzeug in die Vereinigten Arabischen Emirate. In der Folge reiste der BF vor ca. 3 Monaten mit dem Flugzeug von den Vereinigten Arabischen Emirate in die Türkei und weiteren Ländern nach Österreich und stellte am 11.11.2020 gegenständlichen Asylantrag.

Der BF spricht Arabisch, Französisch und Englisch.

Der BF ist seit mindestens 10.11.2020 im Bundesgebiet.

Die Familie des BF bestehend aus, seinem Vater, seiner Mutter, seinem Bruder und seinen zwei Schwestern, lebt in Marokko. Zu seiner Familie hat der BF regelmäßig Kontakt. Sein Vater war Polizist und ist in Pension.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Fremden in Österreich. Unter Zugrundelegung der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt der Fremde über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Zudem weist er auch keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet auf.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Marokko einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus Marokko im Oktober 2014 einer individuellen Gefährdung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war.

Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner, wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Marokko eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 13.11.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen, Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz und gilt die Unschuldsvermutung. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird aber berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen. Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.

In Marokko kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsbestand ausgehen, der Grundrechtskatalog der Verfassung ist substantiell staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse Religion Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Meinung und Pressefreiheit sind gesetzlich garantiert ebenso die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wobei diese durch „rote Linien“ Glaube, König und Heimatland eingeschränkt sind.

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkennenden Religionen sind nicht bekannt.

Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht vorhanden.

Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen. Dies ist wichtiger Teil ihrer Identität. Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Marokko fördert Sprache und Kultur der Berber inzwischen aktiv. Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geographischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere, wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Der „Minderheitencharakter“ der Berber ist bei ca. 40% der Bevölkerung mit berberischen Wurzeln relativ zu sehen. Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung auf Grund der berberischen Herkunft im Einzelfall vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar.

Die marokkanische Amazigh-Bevölkerungsgruppe ist die größte in ganz Nordafrika. Etwa die Hälfte aller Marokkaner gehört ihr an. Ihre Gemeinschaften sind über das ganze Land verteilt, am stärksten sind sie in der Souss-Ebene, im Rif und im ländlichen Atlas-Gebirge vertreten. Die Mehrheit der Bevölkerung, einschließlich der Königsfamilie, beansprucht ein gewisses Erbe der Amazigh. Viele der ärmsten Regionen des Landes, insbesondere die ländliche Region des Mittleren Atlas, waren überwiegend Amazigh und hatten eine Analphabetenrate, die über dem nationalen Durchschnitt lag. In dieser gebirgigen und unterentwickelten Region fehlte es an grundlegenden staatlichen Dienstleistungen. Verfassungsreformen im Jahr 2011 gewährten den Tamazight-Sprachen, die zusammen mit der Amazigh-Kultur in den Schulen gefördert wurden, offiziellen Status.

Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet.

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung, die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht.

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ erhalten, bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen.

Staatliche Repressionen im Zusammenhang mit dem Stellen eines Asylantrags sind nicht bekannt. Rückkehrern ohne eigene finanzielle Mittel bietet der Familienverband, gelegentlich auch NGOs Unterstützung.

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass eine Rückführung des BF in seinen Heimatstaat Marokko für diesen eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dem BF droht im Falle einer Rückkehr weder der gänzliche Entzug der Lebensgrundlage noch würde er in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten. Der 33-jährige BF ist gesund und hat in Marokko den Großteil seines Lebens verbracht, dort lebt seine Familie und er verfügt laut eigenen Angaben über eine Schulbildung, hat den Beruf des Metzgers erlernt und war zuletzt als Obstverkäufer beschäftigt. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Marokko allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Auch sonst wurden keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat Marokko unzulässig wäre.

Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser am 11.11.2020 und im Beisein der Rechtsberatung am 13.11.2020 sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.11.2020, in den bekämpften Bescheid vom 13.11.2020 und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko.

Der BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF bei der Erstbefragung und vor der belangten Behörde am 24.02.2020 (AS 13ff). So gab er an, dass er Staatsangehöriger Marokkos sei, er der Volksgruppe der Araber angehöre, seine Muttersprache Arabisch sei und er darüber hinaus Englisch und Französisch spreche. Er habe 16 Jahre die Schule besucht und eine Berufsausbildung als Metzger absolviert und sei zuletzt als Obstverkäufer tätig gewesen. Er bekenne sich zum moslemischen Glauben.

Da der BF entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. In der Erstbefragung brachte er vor, dass sein Reisepass in der Türkei gestohlen worden sei (AS 19). Im Widerspruch dazu gab er vor dem BFA an, dass sein Reisepass in Griechenland gestohlen worden sei (AS 60).

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF in der Erstbefragung sowie in den darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahmen. In der Erstbefragung gab er an, dass er sich gesund fühle (AS 25), in der niederschriftlichen Einvernahme am 11.11.2020 brachte er diesbezüglich vor, dass es ihm gut gehe, er weder in ärztlicher Behandlung sei, noch Medikamente zu sich nehme (AS 59). Erstmals in der Einvernahme am 13.11.2020 brachte er entgegen seiner bisherigen Angaben vor, dass es im psychisch schlecht gehen würde, weil seine Tante an Covid verstorben sei. Bei der gesundheitlichen Beeinträchtigung des BF handelt es um keine derartige Erkrankung, welche in Marokko nicht behandelbar ist. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des BF ist zudem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF und seiner Asylantragstellung ergeben sich aus der Erstbefragung sowie aus den niederschriftlichen Einvernahmen. Er gab an, dass er Marokko im Oktober 2014 mit dem Flugzeug nach Dubai verlassen habe und vor ca. 3 Monaten von Dubai in die Türkei gereist sei (AS 19ff). In der niederschriftlichen Einvernahme wiederholte er, dass er im Oktober oder November 2014 Marokko verlassen habe und in die Vereinigten Arabischen Emirate gereist sei (AS 60). Dass der BF am 11.11.2020 einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 13ff).

Die Feststellung zu seinen Sprachkenntnissen ergibt sich aus den Angaben des BF in der Erstbefragung (AS 13 bis 15).

Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung ergeben sich aus den Angaben des BF in der Erstbefragung. So gab er an, dass er 16 Jahre in Marokko die Schule besucht habe und eine Berufsausbildung als Metzger absolvierte und zuletzt als Obstverkäufer tätig gewesen sei (AS 15). In der niederschriftlichen Einvernahme gab er an, dass er den Beruf des Metzgers erlernt habe (AS 60).

Die Feststellung, wonach die Eltern und drei Geschwister in Marokko leben und er zu seinen Familienangehörigen regelmäßig Kontakt hat, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Erstbefragung sowie in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. So gab er an, dass seine Eltern und seine Geschwister in Marokko leben würden und er Kontakt zu diesen habe. Dass sein Vater pensionierter Polizist ist, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 15).

Die Feststellung, wonach der BF über keine Familie bzw. Verwandten in Österreich verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF in den Einvernahmen. Er gab an, dass er keine familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich habe (AS 62).

Die Feststellung, wonach der BF in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den Umstand, dass der BF erst seit rund einem Monat in Österreich aufhält.

Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des BF die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des BF bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der BF sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der BF den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der BF nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Es ist für das das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Dem BF ist es nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubwürdig und in sich schlüssig darzulegen. Insbesondere nicht im Hinblick auf eine Flucht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen, religiösen Gründen, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.

Der belangten Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des BF letztlich davon ausgeht, dass dem BF keine Verfolgung im Sinne der GFK droht, bzw. dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Wie sich aus der Erstbefragung am 11.11.2020 und den Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde am 11.11.2020 und am 13.11.2020 in Anwesenheit einer Rechtsberatung sowie aus der Beschwerde ergibt, hatte der BF im gesamten Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angaben von Fluchtgründen und zur Vorlage allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Vorweg ist auszuführen, dass der BF widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines Reisepasses machte. In der Erstbefragung brachte er vor, dass sein Reisepass in der Türkei gestohlen worden sei (AS 19). Im Widerspruch dazu gab er an, dass dieser in Griechenland gestohlen worden sei (AS 60).

Darüber hinaus liegt das fluchtauslösende Ereignis nunmehr mehr als sechs Jahre zurück. Dabei ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF erstmals sechs Jahre später einen Asylantrag stellte.

In der Erstbefragung gab der BF befragt nach seinem Fluchtgrund an, dass er in Marokko keine Zukunft sehe und der Zustand sehr schlecht sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner mittlerweile gefestigten Rechtsprechung allerdings auch wiederholten Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001). Weicht jedoch ein späteres Vorbringen völlig von den Erstaussagen ab, kann dies sehr wohl die Glaubwürdigkeit des Antragstellers beeinträchtigen und kann berücksichtigt werden (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189-5).

Im vorliegenden Fall hat der BF vor der belangten Behörde in Bezug auf die unmittelbare Flucht auslösenden Vorfälle im Kern ein völlig anderes Vorbringen als in der Erstbefragung geschildert. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedenfalls kein im Verhältnis zu Erstbefragung detailliertes Vorbringen dar, sondern ein in einem nicht unwesentlich, zumal für den Ausreiseentschluss ausschlaggebenden, Kernbereich anderes Geschehen, als in der Erstbefragung dar. Während der BF nämlich in der Erstbefragung in Bezug auf sein Fluchtvorbringen ausschließlich wirtschaftliche Gründe und keine konkrete persönliche Bedrohung ins Treffen. Zudem gab er in der Erstbefragung befragt nach seiner Rückkehrbefürchtung an, nichts zu befürchten.

In der niederschriftlichen Einvernahme gab er an, dass südlich Marokkos Beduinen beziehungsweise Berbern leben und die sich mit Marokkaner schlagen würden. Der BF sei auch vor ca. 5 Jahren geschlagen worden. Weiter Vorfälle habe es nicht gegeben, wenig später gab er jedoch an, dass er im März 2014 von den Beduinen beziehungsweise Berbern bedroht worden wäre. Es ist nicht plausibel, dass der BF erst Ende 2014 legal Marokko verlassen habe, gleichwohl er sechs Monate zuvor persönlich bedroht worden sei. Es fehlt auch der zeitliche Konnex zwischen dem Ausreisegrund und seiner Ausreise. Darüber hinaus sind die zeitlichen Angaben hinsichtlich der behaupteten Schläge durch die Beduinen beziehungsweise Berber seiner tatsächlichen Ausreise widersprüchlich. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie des BF weiterhin unbehelligt in Marokko lebt. Es blieb auch offen, weshalb der BF als Sohn eines pensionierten Polizisten den behaupteten Vorfall nicht angezeigt hätte. Befragt nach seiner Rückkehrbefürchtung gab der BF oberflächlich an, dass es sein könnte von den Beduinen bzw. Berber umgebracht zu werden. Ferner gab er befragt danach, ob und wie er persönlich betroffen wäre vorerst allgemein und oberflächlich an, dass es Probleme zwischen Beduinen und Marokkaner gäbe. Erst auf Nachfrage gab er an, geschlagen und im März 2014 bedroht worden zu sein.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, hat der BF weitere Fluchtgründe nicht vorgebracht und verneinte sowohl eine politische Tätigkeit als auch Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, sodass in einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände keine asylrelevante Verfolgung in Marokko erkennbar ist, zudem hat der BF selbst angegeben, dass er im Falle seiner Rückkehr weder die Todesstrafe oder unmenschliche Behandlung zu befürchten hätte.

Eine persönliche gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung lässt sich dem Vorbringen des BF nicht entnehmen bzw. konnte er dies nicht glaubhaft machen und hat er dahingehend auch in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Es ist der belangten Behörde aufgrund der Angaben zuzustimmen, dass die Ausführungen des BF in ihrer Gesamtbetrachtung klar erkennen lassen, dass der BF Marokko in Erwartung besserer Lebensbedingungen und wirtschaftliche Rahmenbedingungen verlassen habe.

Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, dem BF dahingehend anzuleiten, dass er ein Vorbringen erstattet welches unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, sondern liegt es am BF ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Asylrelevanz feststellen zu können.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

Die Ausführungen des BF lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung/ Bedrohung fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.

Es wird vom BF darüber hinaus in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Seine Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, dass der BF von Angehörigen der Berber bedroht worden sei, ohne individuelle asylrelevante Tatsachen vorzubringen, oder sich mit der konkreten Beweiswürdigung auseinander zu setzen und geht auch nicht substantiiert darauf ein, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Insgesamt gelingt es dem BF nicht, die Asylrelevanz seines Vorbringens glaubhaft erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

In einer Gesamtschau stellen sich die Ausführungen des BF über jene Vorfälle, die eine Verfolgungsgefährdung seiner Person in Marokko belegen würden, als äußerst vage und nicht nachvollziehbar bzw. nicht plausibel dar. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass der BF keine individuelle Verfolgung, bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat, bzw. dass seinem Vorbringen die Asylrelevanz zu versagen war.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass ihm aufgrund seines Vorbringens eine Rückkehr nach Marokko nicht mehr möglich sei und er sich bei seiner Rückkehr nach Marokko in eine ausweglose, seine Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzende Lage geraten würde, ist dies unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Asylrelevanz seines Vorbringens zu beurteilen und kann demnach weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, dies vor allem, unter dem Gesichtspunkt, dass ihm aufgrund seiner eigenen Angaben eine staatliche Verfolgung gar nicht droht, weshalb es ihm zumutbar ist, nach Marokko zurückzukehren und unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich war.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige 33-Jährige BF, der laut eigenen Angaben über eine Schul- und Berufsbildung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er in Marokko noch über ein familiäres Netzwerk verfügt. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Ferner ist Marokko ein sicherer Herkunftsstaat.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen in den angefochtenen Bescheiden wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).

Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Marokko gilt – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – gemäß § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Marokko geben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-        AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019a): Marokko - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224120, Zugriff 21.1.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 9.7.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko

-        USDOS - United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (9.7.2020): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 9.7.2020

-        BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (9.7.2020): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 9.7.2020

-        EDA - Eidgenössisches Departemenet für auswärtige Angelegenheiten (9.7.2020): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 9.7.2020

-        FD - France Diplomatie (9.7.2020): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#derniere_nopush, Zugriff 9.7.2020

-        IT-MAE - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale (9.7.2020): Viaggiare Sicuri – Marocco, http://www.viaggiaresicuri.it/country/MAR, Zugriff 9.7.2020

-        USDOS - United States Department of State (24.6.2020): Country Reports on Terrorism 2019 – Chapter 1 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032530.html, Zugriff 9.7.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 5.9.2019 und 10.10.2019

-        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030898.html, Zugriff 6.7.2020

-        GIZ- Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 2.7.2020

-        TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 – Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 11.2.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a), LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 2.7.2020

-        USDOS - US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031298.html, Zugriff 2.7.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019c): Marokko - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/wirtschaft/224082, Zugriff 5.9.2019

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020c): LIPortal - Marokko – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 6.7.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (6.7.2020): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 6.7.2020

-        https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/20200811-covid-19-sitrep-204.pdf?sfvrsn=1f4383dd_2 (11.08.2020)

-        https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 (11.08.2020)

Angesichts der Seriosität, Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.    Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1.  Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH vom 28. Oktober 2009, 2006/01/0793, mwN).

Im vorliegenden Fall brachte der BF als Fluchtgrund vor, Marokko verlassen zu haben, da er als Araber durch Angehörige der Berber Volksgruppe Amazigh Probleme in Marokko gehabt habe. Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt, konnte der BF im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden darlegen, bzw. war seinem Vorbringen aus den obgenannten Gründen die Asylrelevanz zu versagen. Dem Vorbringen des BF ist auch entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Marokko grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am BF gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen. Dazu kommt, dass der in Marokko lebende Vater selbst Polizist war.

Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der BF keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Dass in Marokko eine generelle und systematische Verfolgung der Mehrheitsbevölkerung der Araber durch die Volksgruppe der Berber stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage in Marokko nicht abgeleitet werden.

Der BF hat demnach nicht bereits aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit der Araber eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten.

Eine darüberhinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des BF behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2.    Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Dem BF droht in Marokko keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Marokko leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des BF kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass der BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des BF in Marokko und auch nicht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Marokko erleiden würde. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein „ernsthafter Schaden“ im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Marokko ebenfalls nicht. Zwar ist es so, dass in Marokko die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für Marokko möglichen Gewaltakte nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Marokko alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet von Marokko tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Marokko und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt in Marokko betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des BF in Marokko liegt ebenfalls nicht vor.

Der BF gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die in Marokko allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der BF bei Rückkehr nach Marokko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden wäre. Wie schon ausgeführt ist ein generelles diskriminierende Verhalten gegen die Volksgruppe der Berber nicht erkennbar.

Ganz allgemein besteht in Marokko derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für Marokko keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den BF, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der noch junge BF arbeitsfähig und gesund ist. Es ist davon auszugehen, dass der BF deshalb bei seiner Rückkehr nach Marokko jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird. Zumal er in Marokko die Schule absolvierte und in seinem Herkunftsstaat den Beruf des Metzgers erlernte und zuletzt als Obstverkäufer beschäftigt war. Hinzu kommt, dass seine Familie in Marokko leben. Zudem ist der BF nicht verheiratet und kinderlos, weshalb er bei einer Rückkehr nur für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen müsste.

Darüber hinaus ist Marokko ein sicherer Herkunftsstaat.

Der BF kann auch durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden, weshalb auch nicht zu befürchten ist, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.

Zu der derzeitigen Situation rund um den Virus COVID-19 ist zu sagen, dass die weltweit zunehmende Ausbreitung von COVID-19 nicht nur den Herkunftsstaat des BF betrifft, sondern ist dieser Virus auch besonders in Europa aktiv. Der Virus Vorheriger COVID-19 vermag jedoch für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von diesem Virus betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde, zumal auch Österreich, wo sich der BF derzeit aufhält, in einem solchen Ausmaß von diesem Virus betroffen ist. Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Vorheriger Corona-Virus festzuhalten, dass der BF aktuell 33 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des BF nach Marokko vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch hierzu nicht zu erkennen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3.    Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

3.4.    Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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