TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/5 I403 2238281-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.01.2021
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Entscheidungsdatum

05.01.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2238281-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Montenegro, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2020, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt II. „Serbien“ durch „Montenegro“ ersetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Montenegros, wurde am 12.09.2020 festgenommen und über ihn wegen des Verdachts des Suchtgifthandels Untersuchungshaft verhängt.

Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführer mit „Verständigung von der Beweisaufnahme“ vom 28.09.2020 darüber informiert, dass geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und wurde ihm die Gelegenheit für eine schriftliche Stellungnahme gewährt. Der Beschwerdeführer nützte diese Möglichkeit nicht.

Er wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Beitragstäter nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, 12 dritter Fall StGB und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Gegen Spruchpunkt II. bis Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Spruchpunkt I. erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Montenegros. Er hat in Österreich keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte und führt hier kein Familienleben. Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und war hier auch nie gemeldet.

Der Beschwerdeführer verwendete in der Slowakei, in Frankreich und in Deutschland andere Identitäten. Dass er in einem anderen Mitgliedstaat über ein schützenswertes Familien- oder Privatleben verfügen würde, wurde nicht behauptet.

Wann genau der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet einreiste, kann nicht festgestellt werden, doch verkaufte er von Anfang September 2020 bis zu seiner Festnahme am 12.09.2020 unbekannten Abnehmern rund 50 Gramm Heroin (gegen 1000 Euro) und war er in diesem Zeitraum „Bunkerhalter und Aufpasser“ in einer „Bunkerwohnung“, in welcher sich das zum Weiterverkauf bestimmte Suchtgift befand; zudem hatte er gemeinsam mit einem anderen am 12.09.2020 über 50 Gramm Heroin erworben, um dies in der Bunkerwohnung aufzubewahren und dann weiterzuverkaufen.

Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.11.2020, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Beitragstäter nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, 12 dritter Fall StGB und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Mildernd wurde sein Geständnis und erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen gewertet.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich – abgesehen von seiner Meldung in einer Justizanstalt – zu keinem Zeitpunkt aufrecht gemeldet war, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt, ergibt sich aufgrund dessen, dass ein solches zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde. Auch für andere Mitgliedstaaten wurde ein solches nicht behauptet, sondern nur erklärt, dass der Beschwerdeführer gerne legal im Schengenraum arbeiten oder zu Urlaubszwecken einreisen würde.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ergibt sich aus dem Umstand, dass er Heroin an andere verkaufte, was sich wiederum aus dem Strafurteil ergibt.

Dass der Beschwerdeführer in anderen Mitgliedstaaten andere Identitäten verwendete, ergibt sich aus einem daktyloskopischen Treffer im Prümer AFIS Datenverbund (AS 12).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt, obwohl die belangte Behörde offensichtlich von einer montenegrinischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ausging und sowohl in den Feststellungen (AS 22, Fehler im Original: „Des Weiteren befanden Sie sich erst vor kurzen in Ihrer Heimat somit ho. Nichts gegen eine Rückkehr Ihrer Person nach Montenegro spricht.“), in der Beweiswürdigung („Sie gaben der Behörde selbst keine Gründe bekannt, welche gegen eine Rückkehr nach Montenegro sprechen. Laut Länderinformationsblatt für Montenegro ….“) wie auch in der rechtlichen Würdigung („Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Montenegro zulässig ist.“) immer eine Abschiebung nach Montenegro prüfte und für zulässig befand. Entsprechend wurde auch in der Beschwerde davon ausgegangen, dass es sich um einen Schreibfehler handelt.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. zu § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006, mwN).

Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. zu § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN).

Entsprechend war der Spruchpunkt II. zwar mit gegenständlichem Erkenntnis zu berichtigen, der Spruch des Bescheides zugleich aber bereits in der Form zu lesen, dass die Abschiebung nach Montenegro für zulässig erklärt worden war. Der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Montenegro tritt die Beschwerde inhaltlich auch nicht entgegen und wurde keine Gefährdung des Beschwerdeführers in Montenegro behauptet.

3.2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Erlassung eines auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Ein Einreiseverbot ist gemäß § 53 Abs. 1 FPG die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner montenegrinischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Staatsangehörige Montenegros, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer über einen biometrischen Reisepass verfügt, ist jedenfalls festzustellen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit und die öffentliche Gesundheit darstellt, so dass er sich – unabhängig von seiner Aufenthaltsdauer - unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot sohin zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt.

Der Ansicht der belangten Behörde, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist aus den folgenden Gründen beizutreten:

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert. Die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, nämlich die Durchführung des Suchtgifthandels zeigt, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die Bevölkerung Österreichs und ihre Gesundheit darstellt. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs ergibt sich insbesondere aus der hohen Sozialschädlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers, Heroin verkauft zu haben, da es sich um eine Droge mit hohem Abhängigkeitspotenzial handelt, die bei chronischem Gebrauch zum körperlichen Verfall führt und bei der auch die Gefahr einer (oft tödlichen) Überdosierung sehr hoch ist (vgl. Information des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), abrufbar unter https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/sucht/heroin-kokain/heroin-wirkung-folgen; Zugriff am 05.10.2020).

Zudem stellt Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des VwGH ein verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, zumal im Fall des Beschwerdeführers iSd § 28a SMG eine qualifizierte sowie besonders schwerwiegende Form der Suchtgiftdelinquenz vorliegt (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen (vgl. VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mit weiteren Hinweisen).

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung sowie ordnungsgemäß durchgeführter Gefährdungsprognose ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren als überschießend beurteilt und eine wesentlich kürzere Dauer bemessen hätte werden müssen. Die Behörde habe es verabsäumt, dem bisherigen Lebenswandel des Beschwerdeführers das erforderliche Gewicht beizumessen, und es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer „seine Lektion gelernt“ habe und „einen solchen Fehler“ nicht mehr begehen werde.

Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer auch in anderen Mitgliedstaaten schon polizeilich erfasst wurde, wenn auch unter der Angabe anderer Identitäten. Zusätzlich ist die hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelinquenz zu berücksichtigen.

Zudem handelt es sich beim gewerbsmäßigen Verkauf von Drogen keinesfalls um einen (spontanen) einmaligen Fehltritt, sondern vielmehr um eine wohl geplante und organisierte Vorgehensweise. Zwar wurde der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird - das erste Mal in Österreich verurteilt und die verhängte Freiheitsstrafe liegt im unteren Bereich des Strafrahmens, dem steht aber der Umstand gegenüber, dass er gemeinsam mit anderen tätig war, für eine „Bunkerwohnung“ zuständig war und dass er bereits in drei anderen Mitgliedstaaten unter anderen Identitäten erfasst wurde.

Seine beträchtliche kriminelle Energie ist ebenfalls daran erkennbar, dass er keine Bindungen zu Österreich hat und offenkundig nur ins Bundesgebiet eingereist ist, um Suchtgift zu verkaufen. In Anbetracht dieser Umstände kann die 8-jährige Dauer des Einreiseverbots nicht als überschießend bewertet werden. Die Erlassung eines Einreiseverbots von weniger als 8 Jahren scheidet vor allem angesichts der Gefahren von gemeinschaftlich organisiertem Suchtgifthandel aus.

Dem Beschwerdeführer kann auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der Beschwerdeführer derzeit noch in Haft befindet und die begangenen Straftaten ferner noch nicht so lange zurückliegen, um eine positive Zukunftsprognose abgeben oder um überhaupt von einem Wegfall der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen zu können, kann ihm noch kein Gewinnungswandel und somit keine positive Zukunftsprognose zugesonnen werden. Daran kann auch sein Geständnis im Strafverfahren nichts ändern.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft hat. Allerdings lässt sich der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt ableiten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die Gelegenheit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Dem Beschwerdeführer wurde daher ein Parteiengehör gewährt. Obwohl er auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er mit der Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung ohne eine weitere Anhörung zu rechnen habe, ließ der Beschwerdeführer die ihm gewährte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme ungenützt verstreichen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach das Ermittlungsverfahren der Behörde mangelhaft sei, kann daher nicht gefolgt werden.

Das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer gerne legal im Schengenraum arbeiten bzw. zu Urlaubszwecken einreisen wolle, vermag kein besonders zu berücksichtigendes Interesse darzulegen, welches eine Verkürzung der Dauer des Einreiseverbotes nötig gemacht hätte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. In der Beschwerde wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt, um sich einen „persönlichen Eindruck“ vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt aber gegenständlich ein derart eindeutiger Fall vor, dass die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis führen hätte können. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu dem fehlenden Privat- und Familienleben in Österreich bzw. der EU sowie den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich auch in der Beschwerde unbestritten geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt ist.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I403.2238281.1.00

Im RIS seit

04.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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