TE Bvwg Beschluss 2021/1/21 L519 2236352-2

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Veröffentlicht am 21.01.2021
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Entscheidungsdatum

21.01.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L519 2236352-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2020, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:


I.         Verfahrensgang und Sachverhalt

1.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:

- LG Feldkirch 019 HV 10/2018a vom 30.7.2018 RK 10.1.2019
§§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall, 28a (4) Z 3 SMG § 12 2. Fall StGB
§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 3 SMG § 12 2. Fall StGB
Freiheitsstrafe 5 Jahre 6 Monate

2. Mit Schreiben des BFA vom 25.11.2020 und vom 9.12.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem schengenweiten Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, binnen 14 Tagen insgesamt 14 Fragen, überwiegend zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich, zu beantworten.

3. Mit Schreiben vom 1.12.2020 bzw. 14.12.2020 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er einen unbefristeten Aufenthaltstitel der Niederlande besitzt, wo er auch seit 1990 seinen Lebensmittelpunkt habe. Aufgrund seiner Haft in Österreich habe er nicht die Möglichkeit gehabt, seine Aufenthaltskarte in den Niederlanden zu verlängern. 2017 sei er legal nach Österreich eingereist, um Bekannte zu besuchen. Im selben Jahr sei er verhaftet worden und habe er seither das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Er habe in Österreich nie einen Wohnsitz gehabt und habe hier auch keine Familienangehörigen. In den Niederlanden habe er 2 Töchter, die Mutter und 2 Schwestern würden in der Türkei leben. In der Türkei sei er zuletzt 2010 gewesen. Besuch seiner Töchter in der Haft habe er nicht gehabt, es gebe aber telefonischen Kontakt bzw. Videotelefonate.

Er habe Diabetes, Bluthochdruck, Schlafstörungen und psychische Erkrankungen.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG iVm § 10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde über den BF ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

5. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde vom BF mit Schriftsatz vom 11.1.2021 Beschwerde erhoben und u.a. beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Privat- und Familienleben des BF in den Niederlanden entsprechend zu berücksichtigen. Der BF habe seine Existenz und seine Kernfamilie dort. Er habe die letzten 30 Jahren in den Niederlanden verbracht, weshalb die angefochtene Entscheidung einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstelle und mit Willkür behaftet sei.

6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Verwaltungsakt des BFA verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

1.Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

2.Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Mit Spruchpunkt IV. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ab.

Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Entsprechend der nachvollziehbaren und schlüssigen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde und des eigenen Vorbringens des BF ist davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich nach seiner Entlassung aus der Strafhaft eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde, zumal gerade bei Suchtgiftdelikten die Rückfallgefährdung eine sehr hohe ist und damit auch sehr häufig Begleitkriminalität verbunden ist.

Weiters ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat Türkei zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet. Eine enge Bindung zu seinen in den Niederlanden lebenden Töchtern konnte der BF nicht glaubhaft darlegen. Zudem ist der niederländische Aufenthaltstitel des BF abgelaufen. Auch ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat abzuleiten.

Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten könne. Insofern erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde zu Recht.

3. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgte und die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L519.2236352.2.00

Im RIS seit

04.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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