TE Bvwg Beschluss 2021/2/2 W195 2235702-1

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Veröffentlicht am 02.02.2021
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Entscheidungsdatum

02.02.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z1 litc
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17

Spruch


W195 2235702-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 18.05.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm
§ 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 268,00 (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Am 04.05.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung, GZ. XXXX , statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

I.2. Mit 18.05.2020 brachte der Antragsteller den Gebührenantrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlungen) in dem Verfahren zur GZ. XXXX ein:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 27 vom 04.05.2020

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunden á € 22,70 
begonnene Stunden über 30 km à 28,20

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

28 km á € 0,42 PKW

11,76

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für 7 weitere halbe Stunden á € 12,40

86,80

Anmerkung: bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40

27,20

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

Übersetzung Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60

1000 Zeichen

22,80

Zwischensumme

218,46

Hälfte des 50%-Zuschlages von Grundgebühr wegen bes. sprachlich oder fachlicher Schwierigkeit

11,40

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

20,00

Übermittlung mittels ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV á € 12,00

12,00

Zwischensumme

261,86

20 % Umsatzsteuer

52,37

Gesamtsumme

314,23

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

314,30

I.3. Nach telefonischer Rücksprache mit der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.05.2020 brachte der Antragsteller mit E-Mail vom 20.05.2020 eine Stellungnahme hinsichtlich der verzeichneten Gebührenzuschläge „besonders schwierige Dolmetschertätigkeit gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG“ und „50%-Zuschlag von der Grundgebühr wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG“ ein.

In der Stellungnahme gab der Antragsteller an, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie die „Schwierigkeitszuschläge“ gerechtfertigt seien: „Ich war in der besagten Verhandlung als Dolmetscher tätig und habe nahezu 4 Stunden lang zwischen 14:00 und 17:45 durchgehend mündlich übersetzt. Während der gesamten Dauer der Verhandlung behielt ich meine Maske auf. Eine mündliche Übersetzungstätigkeit hinter einer Maske erfordert eine höhere körperliche Anstrengung, zumal man als Dolmetscher so viel spricht wie alle anderen Verhandlungsteilnehmer zusammen. Ebenso ist das Hören von Gesagtem, anstrengender, wenn der Beschwerdeführer aus eigenem Willen zeitweise die Maske wieder anbringt und hinter aufbehaltender Maske spricht. […] Daher bin ich ebenso der Ansicht, dass Mehrkosten des Schwierigkeitszuschlages der Mühewaltung in Höhe EUR 6,20 für die erste halbe Stunde, EUR 3,00 für die weiteren halben Stunden sowie EUR 3,80 für eine übersetzte Seite die erhöhte körperliche Anstrengung rechtfertigt. Daraus ergibt sich für die entsprechende Gebührennote, dass für eine nahezu 4-stündige Verhandlung mit 5 Teilnehmern in einem geschlossenem Raum bei aufbehaltender Maske insgesamt Mehrkosten in Höhe von EUR 27,20 für die Zeit sowie für die Übersetzung von 3 Seiten aus dem Länderinformationsblatt EUR 11,40 entstehen.“

Darüber hinaus führte der Antragsteller in der Stellungnahme aus, dass der Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher die vorgenommene Verrechnungsweise empfehlen würde.

I.4. Mit 03.09.2020 wurde der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes um Auskunft gebeten, ob im konkreten Fall eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit vorgelegen habe und gegebenenfalls um Bestätigung ersucht.

I.5. Am selben Tag teilte der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX mit, dass ihm lediglich bekannt sei, dass der Dolmetscher aufgrund des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes auch in anderen Verfahren einen erhöhten Satz in seinen Honorarnoten verzeichnen würde.

I.6. Auf Nachfrage der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes gab der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX am 18.11.2020 weiters an, dass der Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2020, GZ. XXXX drei Seiten (10,11,12) des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Mongolei vom 25.09.2018, mündlich übersetzt habe.

I.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020, GZ. W195 2235702-1/2Z, wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der erhöhte Mühewaltungsgebührensatz für eine „besonders schwierige Dolmetschtätigkeit“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG nicht zu verzeichnen sei. Die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangene Verpflichtung, während der gerichtlichen Verhandlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, stelle keine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG dar. Vielmehr sei eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen sei. Darüber hinaus würde der Umstand, dass in der Verhandlung drei Seiten eines Schriftstückes übersetzt worden seien, und während dieser Übersetzungstätigkeit ein Mund-Nasen-Schutz getragen worden sei, eine Verzeichnung des Zuschlages gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG wegen „sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten“ nicht rechtfertigen. Der Zuschlag gebühre lediglich unter der Voraussetzung, dass ein Dokument, bei welchem es sich gemäß der Rechtsprechung um ein technisches Werk oder ein Gesetz handle, schriftlich übersetzt und für diese schriftliche Übersetzung ein erhöhter Zeitaufwand in Anspruch genommen worden sei, da besondere sprachliche oder fachliche Schwierigkeiten bei der Übersetzungstätigkeit vorgelegen seien.

I.8. Das Schriftstück wurde dem Antragsteller nachweislich mit 01.12.2020 zugestellt.

I.9. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.05.2020, GZ. XXXX , in der Funktion als Dolmetscher, teilgenommen hat, der Antrag auf Gebühren mit 18.05.2020 sowie die Stellungnahme hinsichtlich der „Schwierigkeitszuschläge“ mit 20.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.


2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren GZ. XXXX , dem Akteninhalt, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote vom 18.05.2020, der Stellungnahme des Antragstellers vom 20.05.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020, GZ. W195 2235702-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zu der beantragten Mühewaltung für besonders schwierige Dolmetschertätigkeit
gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG:

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40. Handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40.

Laut der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2020, GZ XXXX , hat die Verhandlung um 14:00 begonnen und um 17:45 Uhr geendet. Der Antragsteller war in dieser Zeit als Dolmetscher in der Verhandlung tätig. Die Gesamtdauer der Verhandlung betrug daher acht begonnene halbe Stunden.

In der gegenständlichen Gebührennote beantragte der Antragsteller aufgrund einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit für die erste halbe Stunde eine Gebühr von € 30,70 und für jede weitere halbe Stunde (insgesamt 7) eine Gebühr von € 15,40. Als Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die besonders schwierige Dolmetschtätigkeit mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehe.

Eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ist anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen ist. Auch damit wird eine besondere Leistung erbracht, die eine höhere Gebühr rechtfertigt. Dabei muss sich der Dolmetscher meist besonders auf die Verhandlung vorbereiten. Es muss sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz4, Anm. 6. zu § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG).

Im vorliegenden Fall lässt die Durchsicht der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, GZ XXXX , nicht auf die Übersetzung einer komplizierten Fachsprache schließen. Der Antragsteller wurde als Dolmetscher für die Übersetzung der Einvernahme des Beschwerdeführers herangezogen, eine besondere fachliche Schwierigkeit iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG konnte jedoch nicht festgestellt werden.

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während einer Dolmetschtätigkeit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist gemäß der zitierten Judikatur nicht als fachliche Schwierigkeit einzustufen. Des Weiteren konnten auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden, welche auf eine besondere Vorbereitung des Antragstellers auf diese Verhandlung hindeuten würden.

In diesem Zusammenhang ist ebenso auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15.09.2020, 11 Os 87/20h, hinzuweisen: „Die beantragte Erhöhung des Betrags, der dem Dolmetsch für seine Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt setzt nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt. Schon auf Basis des Gesetzeswortlauts ist auf eine besondere Schwierigkeit der Dolmetschtätigkeit als solcher abzustellen [..]. Dieser Befund wird durch die Materialien zur GebAG-Novelle 1994, BGBl 1994/623 (mit der die in Rede stehende Bestimmung neu gefasst wurde), gestützt. Danach soll die Erhöhung […] zum Tragen kommen, wenn gewisse „besondere Leistungen“ erbracht werden. Es müsse sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln; als Beispiel wird das Erfordernis genannt, eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen (RV 1554 BlgNR 18. GP 16; folgend Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 54 GebAG Anm 6). Dagegen findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt für die Sicht, bei der betreffenden Beurteilung seien – über Aspekte fachlicher Natur hinaus – auch äußere Umstände zu berücksichtigen, die (bloß) die Ausübung einer (nicht schon an sich besonders schwierigen) Dolmetschtätigkeit erschweren. Das (sich aus zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangenen Vorschriften ergebende) Erfordernis, dabei Schutzmasken zu tragen, stellt demnach keine besondere Schwierigkeit im Sinn des § 54 Abs 1 Z 3 GebAG dar.“

Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur und mangels Vorliegens einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit ist weder der erhöhte Stundensatz für die erste halbe Stunde in Höhe von € 30,70, noch der Zuschlag von € 15,40 á begonnener weiterer halben Stunde zu vergüten. Die Verzeichnung der Gebühren für Mühewaltung hat gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für die erste begonnene halbe Stunde € 24,50 und für jede weitere begonnene halbe Stunde € 12,40 zu betragen.


Zu den sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens € 20.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen)
€ 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit. c).

Neben der Gebühr für die Übersetzung von drei Seiten eines Schriftstückes (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mongolei vom 25.09.2018) in Höhe von € 22,80 machte der Antragsteller auch einen Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG wegen „sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten“ in Höhe von € 11,40 geltend.

Der Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG gebührt lediglich dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken (vgl. hiezu OLG Wien 15.05.1986, 34 R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4 E 5 zu § 54).

Dem Antragsteller wurde während der mündlichen Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mongolei vom 25.09.2018 vorgelegt, aus welchem er drei Seiten übersetzte. In diesen drei Seiten sind Wörter wie „Haftstrafe, Staatsanwaltschaft, Bewährung, Fremdenpolizei, Sicherheitskräfte, Polizei, Folter, Misshandlung, Korruption“, jedoch keine komplexen juristischen Fachausdrücke vorzufinden. Diese Begrifflichkeiten sind als Standardvokabular anzusehen und gehen nicht über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus, auch ist das übersetzte Dokument nicht als technisches Werk oder Gesetz zu qualifizieren.

Wie oben bereits dargelegt, gebührt der Zuschlag lediglich unter der Voraussetzung, dass ein Dokument, bei welchem es sich gemäß der Rechtsprechung um ein technisches Werk oder ein Gesetz handelt, schriftlich übersetzt und für diese schriftliche Übersetzung ein erhöhter Zeitaufwand in Anspruch genommen wurde, da besondere sprachliche oder fachliche Schwierigkeiten bei der Übersetzungstätigkeit vorlagen. Diese war im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Der Argumentation, dass dem Antragsteller ein Zuschlag für fachliche oder sprachliche Schwierigkeiten zustehe, weil er in der mündlichen Verhandlung drei Seiten eines Schriftstückes übersetzt habe, und während dieser Übersetzungstätigkeit einen Mund-Nasen-Schutz habe tragen müssen, kann vor dem Hintergrund des oben Dargelegten nicht gefolgt werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunden á € 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

28 km à € 0,42 PKW

11,76

Mühewaltung§ 54 Abs. 1 Z3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für 7 weitere halbe Stunden á € 12,40

86,80

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

Übersetzung Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60

22,80

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

20,00

Übermittlung mittels ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV á € 12,00

12,00

Zwischensumme

223,26

20 % Umsatzsteuer

44,65

Gesamtsumme

267,91

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

268,00

Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 268,00 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenzuschlag Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Pandemie Schriftstück Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2235702.1.00

Im RIS seit

02.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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