Entscheidungsdatum
03.02.2021Norm
AuslBG §12aSpruch
G304 2235500-1/4E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und die fachkundige Laienrichterin Mag. Biljana BAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX als Arbeitgeberin vertreten durch: Mag. Michael-Thomas REICHENVATER gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX vom 25.08.2020, ABB-Nr.: XXXX sowie XXXX betreffend Ausländerbeschäftigungsgesetz zu Recht:
A) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.12.2020 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 10.12.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung in OZ [12])
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G304.2235500.1.00Im RIS seit
04.03.2021Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021