Entscheidungsdatum
04.02.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I421 2233511-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 19.06.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF) ist als Zeuge ladungsgemäß zum Verhandlungstermin 15.06.2020 um 12:00 Uhr beim Landesgericht XXXX erschienen, wurde um 14:26 Uhr entlassen und hat seine Gebühren rechtzeitig innerhalb der 2-wöchigen Frist geltend gemacht. Laut Vermerk auf der Ladung sowie einem Amtsvermerk (im Akt des Verfahrens, in dem der BF seiner Zeugenpflicht nachkam) der erkennenden Richterin war die Notwendigkeit der Zureise mit dem PKW aus gesundheitlichen Gründen erforderlich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.06.2020 wurden die Gebühren des BF für die Teilnahme an der mündlichen Streitverhandlung vom15.06.2020 gemäß den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) mit EUR 442,40 bestimmt und wurde ein Mehrbegehren von EUR 8,--, mangels Belegs für Parkgebühren, abgewiesen.
Der zugesprochene Betrag setzt sich zusammen wie folgt:
Reisekosten (§§ 6-12 GebAG 1975) Anreise/Beginn 14.06.2020/14:00 Rückreise/Ende 15.06.2020/21:30 Uhr mit dem PKW XXXX /retour It. Routenplaner Google Maps 477km x 2 x 0,42€/km EUR 400,48;
Aufenthaltskosten (§§ 13 - 16 GebAG 1975)
a) Mehraufwand für Verpflegung
1x Frühstück ä €4,00 ohne Beleg, 1 x Mittagessen ä € 8,50 ohne Beleg, 2 x Abendessen a € 8,50 ohne Beleg, zusammen EUR 17,--,
b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung, 1x Übernachtung a EUR 12,40.
Zusammen sohin EUR 442,38, gerundet EUR 442,40.
Dieser Betrag wurde dem Zeugen auch angewiesen.
Gegen den Bescheid hat der BF Beschwerde mit Schriftsatz vom 22.07.2020 erhoben. Darin erklärt er gegen den Bescheid Einspruch zu erheben und bringt unteranderem vor:
„Nach meinen Berechnungen ergibt sich folgende Abrechnung bzw. Restforderung:
KM Geld 1090 KMx€
0,42
€457,80
2x Frühstück a €
4,00
€
8,00
2x Abendessen a €
8,50
€
17,00
1x Mittagessen €
8,50
€
8,50
2x Übernachtung a €
12,40
24 80
Gesamt
€516,10
….. Also überwiesen auf mein Konto habe ich erhalten € 442,40, sodass ein Restbetrag von € 73,70 noch offen und unberechtigt aushaftet.“
Der Präsident des Landesgerichtes XXXX als belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 23.07.2020 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts Außenstelle Innsbruck eingelangt am 31.7.2020 die Beschwerde samt Gebührenakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.
Festgestellt wird, dass der BF, wohnhaft in XXXX , vom Landesgericht XXXX in einem Zivilverfahren für den 15.6.2020 um 12.00 Uhr geladen war. Zu diesem Termin ladungsgemäß erschienen ist. Am Vortag mit dem PKW aus XXXX anreiste und zwar nach XXXX , wo er übernachtete. Von dort fuhr er mit dem PKW am Verhandlungstag nach XXXX und an diesem Tag wieder nach XXXX zu seinem Sohn zurück, um abermals zu übernachten und am Folgetag, also am 16.6.2020, mit dem PKW nach XXXX zurückzureisen.
Zur Beurteilung dieser Rechtssache sind keine weiteren Feststellungen erforderlich.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei und schlüssig nachvollziehbar aus dem vorgelegten Behördenakt. Dieser wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Die Feststellungen wie und wann der BF zur Verhandlung zureiste, ergeben sich widerspruchsfrei aus seinem glaubhaften Vorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Im gegenständlichen Verfahren wurde im bekämpften Bescheid die gesetzliche Grundlage des Gebührenanspruchs umfänglich wiedergegeben. Dies ist auch nicht strittig. Es ist auch unstrittig, dass der BF Anspruch bezüglich der Reisekosten auf Ersatz der Kosten für die Nutzung des eigenen PKWs hat, wohl aufgrund seines Gesundheitszustands und der COVID-Situation, wie diese auch im Juni 2020 gegeben war, sodass der BF nicht auf Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel verwiesen war.
Nun bringt der BF in seiner Beschwerde selbst vor: „500 KM in einen ist nicht mehr für mich zu schaffen,…..“. Unstrittig im bekämpften Bescheid ist die Entfernung XXXX nach XXXX mit 477 Kilometer. Es wäre daher dem BF möglich gewesen, auch ausgehend von seinem eigenen Vorbringen, am Verhandlungstag direkt von XXXX nach XXXX zuzureisen und am Folgetag wieder auf dieser Strecke die Heimreise durchzuführen. Daraus ergeben sich Verpflegungskosten für den Anreisetag von einem Mittagessen (EUR 8,50) und einem Abendessen (EUR 8,50). Sodann eine Nächtigung vom Verhandlungstag auf den Folgetag (EUR 12,40) und am Folgetag ein Frühstück (EUR 4,--) und ein Mittagessen (EUR 8,50) zusammen sohin EUR 41,90 zuzüglich der EUR 400,48 an Fahrtkosten gesamt daher EUR 442.38, gerundet daher EUR 442,40, wie im bekämpften Bescheid zugesprochen. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, auch wenn anstelle von Mehraufwand im Bescheid für ein MittagesseN und zwei Abendessen, richtig Mehraufwand für zwei Mittagessen und ein Abendessen zuzuerkennen war, was aber zu keiner Änderung des zuerkannten Gesamtbetrags führt.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Es hat der Beschwerdeführer zu Recht auch keine mündliche Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es waren lediglich Fragen auf Sachverhaltsebene zu klären. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltskostenersatz Gebührenanspruch Gesundheitszustand mündliche Verhandlung Nächtigungskosten Pandemie Reisekosten Verpflegung ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2233511.1.00Im RIS seit
02.03.2021Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021