TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/11 G315 2170408-1

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Veröffentlicht am 11.02.2021
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Entscheidungsdatum

11.02.2021

Norm

AsylG 2005 §55 Abs2
BFA-VG §9
VwGVG §29 Abs5

Spruch



1.) G315 2170408-1/31E

2.) G315 2170395-1/30E

3.) G315 2170396-1/23E

4.) G315 2170405-1/23E

5.) G315 2170402-1/23E

6.) G315 2170392-1/23E

7.) G315 2220805-1/22E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak 2. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 3. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 4. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 5. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 6. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 7. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX , alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX , 3. Zl. XXXX , 4. Zl. XXXX , 5. Zl. XXXX , 6. Zl. XXXX , 7. Zl. XXXX vom 22.06.2017 und vom 07.06.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2020 und am 08.01.2021 zu Recht erkannt:


A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF wird 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak 2. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 3. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 4. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 5. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 6. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 7. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, eine "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkte IV. werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G315.2170408.1.00

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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