TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/15 I421 2235045-1

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Veröffentlicht am 15.02.2021
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Entscheidungsdatum

15.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §20 Abs3
GebAG §6

Spruch


I421 2235045-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 13.08.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, als dem Beschwerdeführer ein weiterer Betrag von EUR 5,50 zuerkannt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, wohnhaft in Deutschland, wurde im Verfahren des Landesgerichtes XXXX zu 12 Cg 91/18i als Zeuge zur Streitverhandlung vom 28.7.2020 geladen. Der Beschwerdeführer hat dieser Ladung Folge geleistet und ist zum genannten Termin nach XXXX zugereist.

Der Beschwerdeführer hat schriftlich an Zeugengebühren EUR 215,34 an Reisekosten, Verpflegung Mittagessen EUR 8,50 und an Verdienstentgang 10 Stunden je EUR 14,20 also EUR 142,-- angesprochen. Auf der Rückseite des Antragsformulars wurden die Reisekosten aufgeschlüsselt in Fahrtkosten 2x175kmx0,25EUR=87,50; Mietwagen laut Rechnung 112,44, Vignette 9,40 und Kurzparkgebühr 6.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.8.2020 hat der Präsident des XXXX dem Beschwerdeführer Reisekosten für An- und Rückreise zur Verhandlung bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe von EUR 100,10 und Aufenthaltskosten Mehraufwand für Verpflegung Frühstück EUR 4,-- , Mittagessen EUR 8,50 und Abendessen EUR 8,50. Es wurden sohin den Beschwerdeführer EUR 121,10 zuerkannt und das Mehrbegehren von EUR 188,62 abgewiesen.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 17.8.2020, mit der der Beschwerdeführer begehrt, es mögen ihm die Mietwagenkosten zuerkannt werden, da er zur Verhandlung als Zeuge um 15.00 Uhr, mit voraussichtlichem Ende 17.00 Uhr, geladen war, sodass ihm eine Rückreise mit der Bahn nicht mehr möglich gewesen wäre. Dazu legt der Beschwerdeführer eine Fahrplanauskunft vom 1.9.2020 vor.

Bezüglich Zeitversäumnis bringt der Beschwerdeführer vor, er sei Geschäftsführer einer GmbH gewesen, deren Auflösung kurz vor dem Verhandlungstag gewesen sei. Sein Einkommen würde er hauptberuflich als Immobilienmakler erzielen, wobei er am Verhandlungstag nicht tätig sein habe können. Dazu erfolgt keine Bescheinigung.

Mit Schriftsatz vom 3.9.2020 hat der Präsident des Landesgerichts XXXX als belangte Behörde die Beschwerde samt Kostenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt, wo dies am 14.9.2020 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.

Die Fahrstrecke mit einem Pkw von der Wohnstätte des Beschwerdeführers zum Landesgericht XXXX beträgt 138 km, hin und zurück daher 276km.

Die Mietvereinbarung bezüglich des Mietwagens bestimmt, dass der Tagespreis für das Auto netto EUR 56,64 beträgt, 200 Kilometer als inklusiv-Kilometer gelten und der Betrag für Mehrkilometer netto EUR 0,253 beträgt. In diesem Vertrag sind unter Position „Angaben zur Reservierung/Angebot“ als Zwischensumme für Mehrkilometer netto EUR 37,95 ausgewiesen, unter Heranziehung einer (fiktiven) Mehrkilometerleistung von 150. Tatsächlich sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtstrecke von 276km daher 76km als Mehrkilometer gemäß Mietwagenvertrag angefallen.

Eine Zahlungsbestätigung bezüglich der Mietwagenkosten wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Die Vignette zur Nutzung der österreichischen Autobahn am Verhandlungstag (10-Tages Vignette) kostete EUR 9,40. In XXXX bezahlte der Beschwerdeführer für Kurzparkgebühr Parkende um 13.20 Uhr EUR 3 und Parkende um 14.51 Uhr EUR 3.

Dass dem Beschwerdeführer am Verhandlungstag ein Verdienstentgang entstanden ist, kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Behördenakt.

Die Fahrtstrecke wurde als unbestritten aus dem bekämpften Bescheid übernommen.

Die Konditionen des Mietwagenvertrages ergeben sich aus dem vorgelegten Mietvertrag. Die Kosten für die Vignette für Autobahnnutzung und der Parkgebühren stützen sich ebenfalls auf die vorgelegten unbedenklichen Belege.

Zur selbständigen Berufstätigkeit wurden vom Beschwerdeführer keinerlei Bescheinigungen vorgelegt und konnte diese daher nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im Beschwerdeverfahren strittig sind lediglich die Gebühr für Reisekosten und Entschädigung Zeitversäumnis/Verdienstentgang.

Zur Gebühr für Reisekosten:

Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fahrplanauskunft und den Angaben in der Zeugenladung ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei Dauer seiner Einvernahme bis 17.00 Uhr, eine Rückreise am Verhandlungstag mit dem Zug/öffentlichem Verkehrsmittel nicht mehr möglich gewesen wäre.

Aus den Feststellungen ergibt sich folgende Mietwagenabrechnung gemäß Vertrag: Tagestarif EUR 56,54, Mehrkilometer 76km x EUR 0,253= EUR 19,228, Zwischensumme EUR 75,768 zuzüglich 19% (deutsche)MWSt EUR 14,395; Summe Mietwagenkosten EUR 90,16 (kaufmännisch gerundet). Zuzüglich der Kosten für Vignette und Parkgebühr errechnen sich die Reisekosten mit EUR 105,56 anstelle der im Bescheid zuerkannten EUR 100,10.

Zur Entschädigung für Zeitversäumnis:

Erstmals in der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer sein Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu erzielen und am Verhandlungstag einen Verdienstentgang erlitten habe. Dieser Sachverhalt konnte aber nicht festgestellt werden, da weder die Selbständigkeit noch der Verdienstentgang durch Bescheinigungsmittel, wie etwa Urkunden, belegt wurde. Im bekämpften Bescheid wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gemäß § 616 BGB der Dienstnehmer als Arbeitnehmer und freier Mitarbeiter den Entgeltanspruch behält, wenn er Aufgrund einer Zeugenladung an der Arbeitsleistung verhindert ist. Eine Entschädigung für Zeitversäumung war daher nicht zuzuerkennen.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass unter Berücksichtigung der Rundungsregel gem. § 20 Abs. 3 GebAG, demgemäß kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden ist, aus der Position für Reisekosten der Beschwerde teilweise stattzugeben war und weitere EUR 5,50 zuzusprechen waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Verfahren waren überwiegend Entscheidungen auf der Tatsachenebene zu treffen.

Schlagworte

Auslandsbezug Bescheidabänderung Gebührenanspruch mündliche Verhandlung Reisekosten Teilstattgebung Verdienstentgang Zeitversäumnis Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2235045.1.00

Im RIS seit

02.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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