RS Vfgh 2020/9/21 A29/2020, A28/2020

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

L7030 Buchmacher, Totalisateur, Wetten
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art137 / Klagen
G betr Totalisateur- und Buchmacherwetten, Gebühren §2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Abweisung einer Klage auf Zahlung eines (beschlagnahmten) Geldbetrags durch das Land Wien; kein zu Recht bestehendes Klagebegehren mangels endgültiger Entscheidung des VwGH

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht Wien (VwG - LVwG) gab der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid von sieben Wettterminals und einem Geldbetrag vom 31.03.2017 Folge und stellte fest, dass der bekämpfte Bescheid außer Kraft getreten sei. Das VwG hob (unter anderem) den im Straferkenntnis vom 28.01.2019 ausgesprochenen Verfall betreffend die Wettterminals auf. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Magistrat der Stadt Wien Amtsrevision an den VwGH und beantragte darin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Der VwGH hat mit seinem Beschluss vom 05.04.2020 dem Antrag des revisionswerbenden Magistrates auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben, weil einer Amtsrevision gegen die Aufhebung eines Verfallsbescheides nur dann Effektivität zukomme, wenn ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, weil andernfalls die Beendigung der Beschlagnahme durch das Erkenntnis des VwG dem Sicherungszweck der Beschlagnahme zuwiderlaufen würde. Nichts anderes kann hinsichtlich des vorliegenden Klagebegehrens auf Herausgabe des Bargeldes gelten; im Falle einer Stattgabe des Klagebegehrens ginge die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH ins Leere. Bis zur endgültigen Entscheidung des VwGH in dem genannten Verfahren besteht das Klagebegehren daher jedenfalls nicht zu Recht und ist die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen.

Soweit sich die klagende Partei auf E v 25.02.2020, A28/2019, beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass diesem Erkenntnis ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde gelegen ist. In diesem Verfahren wurden einerseits sowohl der Beschlagnahmebescheid durch das VwG als auch darüber hinaus der Verfallsausspruch durch den VwGH aufgehoben und von diesem ausgesprochen, dass der Verfall - im Anwendungsbereich des §2 Abs4 GTBW-G - nur gegenüber dem Eigentümer ausgesprochen werden dürfe. Darüber hinaus war in dem genannten Verfahren keine Amtsrevision anhängig, der vom VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. Aus dem genannten Erkenntnis ist daher für die klagende Partei im vorliegenden Zusammenhang nichts zu gewinnen.

Kein Kostenzuspruch, da die beklagte Partei Kosten weder begehrt noch ziffernmäßig verzeichnet hat.

(Siehe auch E v 21.09.2020, A28/2020 betreffend die Beschlagnahme von Wettterminals).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beschlagnahme, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:A29.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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