RS Vfgh 2020/9/22 V67/2019

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Veröffentlicht am 22.09.2020
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2, Art139 Abs1 Z1
Oö BauO 1994 §45
NeuplanungsgebietsV des Gemeinderates der Gemeinde St. Lorenz vom 07.02.2019 §1, §3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Erklärung von Grundstücken zu Neuplanungsgebieten auf Grund ausreichender Bestimmtheit

Rechtssatz

Wie das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zutreffend ausgeführt hat, vermag die Tatsache, dass die in Rede stehende Verordnung erst mit 26.02.2019 rechtswirksam wurde und daher zum Zeitpunkt des Bauansuchens noch nicht in Kraft stand, an deren Präjudizialität nichts zu ändern. Nach stRsp hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen derselben sind daher zu berücksichtigen. Davon abgesehen entspricht es der stRsp, dass auch während eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens erlassene Neuplanungsgebietsverordnungen zu beachten sind. Da es im zugrunde liegenden Verfahren vor dem LVwG um ein Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Errichtung einer Parkanlage (Pavillon, Lagergebäude und weitere Bauwerke) auf dem Grundstück Nr 1224/13, KG 50105 St. Lorenz, geht, ist der Antrag aber nur insoweit zulässig, als sich die angefochtene Verordnung auf dieses Grundstück bezieht, da die Bestimmungen der Verordnung insoweit trennbar sind.

Entgegen der Auffassung des LVwG enthält die besagte Verordnung eine - die Voraussetzungen des Art18 Abs2 B-VG erfüllende - Grundlage für die Erlassung einer Neuplanungsgebietsverordnung:

Eine Neuplanungsgebietsverordnung hat die beabsichtigte Neuplanung in Grundzügen zu umschreiben. Sowohl das Erfordernis eines Neuplanungsgebietes als auch die für die Zielverwirklichung vorgesehenen Maßnahmen wurden in der maßgeblichen Verordnung hinreichend dargestellt: In der angefochten Verordnung wurde die beabsichtigte Neuplanung in ihren Grundzügen hinlänglich umschrieben und auch die dahinterstehenden Zielvorstellungen ausreichend deutlich gemacht. So wurde etwa ausgeführt, dass auf Grund der natürlichen Gegebenheiten (extensive Wiesenfläche, letzte Grünraumzone in Schwarzindien etc) als Ziel die Erhaltung der überwiegend durch Grünraumelemente geprägten Landschaftscharakteristik und der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässerrandzone durch Hintanhaltung einer Bebauung zu verfolgen sei. Ob aber eine Bauführung auf Grund des zukünftigen Bebauungsplanes zulässigerweise einer Bewilligung zugänglich ist, ist erst in einem Verfahren zu prüfen, in dem der Bebauungsplan anzuwenden ist. Eine absolute Bausperre ist mit §3 der angefochtenen Neuplanungsgebietsverordnung nicht verbunden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Baubewilligung, Verordnung, Legalitätsprinzip, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V67.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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