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34/01 MonopoleNorm
B-VG Art137 / KlagenLeitsatz
Stattgabe einer Klage gegen den Magistrat der Stadt Wien auf Ersatz von – dem Grunde nach gerechtfertigten – Prozesskosten wegen Herausgabe näher bezeichneter WettgeräteSpruch
I. Das Land Wien ist schuldig, der klagenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 962,71 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Das Mehrbegehren an Prozesskosten wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Klage, Sachverhalt und Vorverfahren
1. Gestützt auf Art137 B-VG begehrte die klagende Partei, das Land Wien schuldig zu erkennen, näher bezeichnete Wettgeräte binnen 14 Tagen herauszugeben und die Prozesskosten der klagenden Partei zu ersetzen. Begründend führte die klagende Partei zusammengefasst das Folgende aus:
1.1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, habe am 13. Juni 2016 (gemeint: 2019) eine Kontrolle in einem Geschäftslokal in 1140 Wien durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle seien zwei Wettgeräte beschlagnahmt worden. Die Klägerin sei Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte. In weiterer Folge seien sowohl ein Beschlagnahme- als auch ein Verfallsbescheid erlassen worden. Mit Erkenntnis vom 7. Juli 2020 habe das Verwaltungsgericht Wien den Verfallsbescheid betreffend die beschlagnahmten Geräte behoben.
1.2. Mit Schreiben von 13. Juli 2020 sei der Magistrat der Stadt Wien aufgefordert worden, die beschlagnahmten Geräte binnen 14 Tagen herauszugeben. Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 habe der Magistrat der Stadt Wien die Herausgabe der Geräte mit der Begründung abgelehnt, dass geplant sei, eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und darin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.
1.3. Rechtlich folge daraus, dass die beklagte Partei die beschlagnahmten Wettgeräte herauszugeben habe, weil kein Rechtsgrund mehr für die Zurückbehaltung der Geräte bzw die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bestehe. Die Begründung des Magistrates der Stadt Wien, wonach die Geräte nicht herauszugeben seien, weil in einer allfälligen Amtsrevision ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien sei rechtskräftig; daran könne eine allenfalls erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof nichts ändern. Bisher sei die aufschiebende Wirkung weder beantragt noch zuerkannt worden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei zudem nicht möglich, weil dem verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis die Vollzugstauglichkeit fehle.
2. Mit Eingabe vom 23. September 2020, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 1. Oktober 2020, erstattete die beklagte Partei eine Gegenschrift, in der sie das Folgende vorbringt:
"I. Sachverhaltsdarstellung:
Am 13.06.2019, um 19:35 Uhr, fand in der Betriebsstätte in 1140 Wien, […], eine Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes, LGBl für Wien Nr 26/2016 idF LGBl für Wien Nr 40/2018, statt. In der vor Ort angefertigten Niederschrift wurde festgehalten, dass an diesem Standort zwei Wettterminals, jedoch keine Wettannahmeschalter, vorgefunden wurden. Die Geräte waren zum Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit. Obwohl in der gegenständlichen Betriebsstätte keine Wettannahmeschalter eingerichtet waren, konnten die Wettterminals auch auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld, nämlich mit einer 'Membercard', benutzbar gemacht werden.
Daher bestand der dringende Verdacht, dass die *** in dieser Betriebsstätte ohne Wettannahmeschalter entgegen §13 Abs3 litc Wiener Wettengesetz Wettterminals aufgestellt und betrieben hat die auch auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld, nämlich mittels 'Membercard', benutzbar gemacht werden konnten.
Auf Grund des Verdachtes der Verwaltungsübertretungen nach §24 Abs1 Z6 Wiener Wettengesetz wurden die beiden genannten Wettterminals vorläufig beschlagnahmt und ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Die Beschlagnahme der beiden Wettterminals wurde mit Bescheid vom 17.06.2019, MA 36 – 528299-2019-23 angeordnet. Die [klagende Partei] erhob als Eigentümerin der Wettterminals Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid. Das Verwaltungsgericht Wien wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.09.2019 zurück und bestätigte den Beschlagnahmebescheid. Die gegen die Entscheidung eingebrachte außerordentliche Revision der [klagenden Partei] vom 18.10.2019 ist bis dato noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 06.05.2020, MA36/193600001715/2019 wurde gegen *** als zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer der [klagenden Partei] als Wettunternehmerin eine Geldstrafe in Höhe von 600,-- Euro verhängt, die Haftung der vertretenen Gesellschaft für den ausgesprochenen Strafbetrag nach §9 Abs7 VStG ausgesprochen und der Verfall der oben genannten Wettgeräte verfügt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der Beschuldigte sowie die haftende Wettunternehmerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.07.2020, VGW-002/082/7154/2020 und VGW-002/V/082/7157/2020 wurde den Beschwerden Folge gegeben, die Spruchpunkte betreffend die Verwaltungsübertretung und den Verfall aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 VStG eingestellt. Dieses Erkenntnis ist mit 13.07.2020 in Rechtskraft erwachsen.
Die Wettunternehmerin als Eigentümerin forderte die beklagte Partei mit Schreiben vom 13.07.2020 zur Herausgabe der beiden Wettterminals auf. Mit Schreiben vom 21.07.2020 teilte die beklagte Partei mit, dass die Erhebung einer außerordentlichen Revision mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geplant ist und dieser Aufforderung somit bis zu einer Entscheidung über die Zu- bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprochen werden kann.
In weiterer Folge wurde offenbar die gegenständliche Klage gemäß Art137 B-VG vom 24.07.2020 auf Herausgabe der beschlagnahmten Wettterminals beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.
Mit Schreiben vom 29.07.2020 forderte der Verfassungsgerichtshof das Land Wien z.Hd. des Landeshauptmannes zur Geschäftszahl A71/2020 auf, binnen vier Wochen eine Gegenschrift zu erstatten und die Bezug habenden Akten vorzulegen. Dieses Schreiben langte jedoch nicht in der Magistratsabteilung 36 ein.
In weiterer Folge wurde von der beklagten Partei keine Amtsrevision mit Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Schreiben vom 12.08.2020 wurde dem Wettunternehmen als Eigentümerin der gegenständlich beschlagnahmten Gegenstände mitgeteilt, dass diese am 14.08.2020 abgeholt werden können. Nachdem dieser Termin seitens des Wettunternehmens nicht eingehalten werden konnte, wurden die Gegenstände sodann am 20.08.2020 an die klagende Partei zurückgegeben.
In weiterer Folge schränkte die Klägerin mit Schreiben vom 24.08.2020 das Klagebegehren auf Zahlung der Kosten ein. Die Klageeinschränkung wurde der Magistratsabteilung 36 vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 25.08.2020, beim Magistrat der Stadt Wien am 31.08.2020 eingelangt, mitgeteilt.
Nach weiteren Erhebungen wurde der Magistratsabteilung 36 am 17.09.2020 die Klage vom 24.07.2020, A71/2020, vom Verfassungsgerichtshof per Email übermittelt.
II. Rechtliche Beurteilung:
Entgegen dem Vorbringen der klagenden Partei war die weitere Sicherstellung der gegenständlich beschlagnahmten Wettterminals zulässig und die Rückgabe der Wettterminals jedenfalls nicht verspätet.
Aus Sicht der beklagten Partei besteht vor Ablauf der Revisionsfrist des den Verfallsausspruch aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien keine mit einer Klage nach Art137 B-VG durchsetzbare Verpflichtung zur Ausfolgung rechtmäßig beschlagnahmter Gegenstände, da einer allfällig einbringbaren Revision auf Antrag auch die aufschiebende Wirkung gemäß §30 Abs2 VwGG zuerkannt werden kann.
Die Beschlagnahme der beiden Wettterminals mit Bescheid vom 17.06.2019, MA 36 – 528299-2019-23 erwuchs mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.09.2019 in Rechtskraft. Der Verwaltungsgerichtshof hat bis dato noch nicht über die im Beschlagnahmeverfahren von der Eigentümerin erhobene außerordentliche Revision entschieden. Die Beschlagnahme und Entziehung der Gegenstände war somit rechtskonform.
Der Verfallsausspruch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 07.07.2020, VGW-002/082/7154/2020 und VGW-002/V/082/7157/2020, welches am 13.07.2020 rechtskräftig wurde, behoben. Anschließend bestand jedoch die Möglichkeit, bis zum 24.08.2020 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Revision zu beantragen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist erforderlich, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass der Zweck der Beschlagnahme – die Sicherstellung des Verfalls bei erfolgreicher Bekämpfung der Aufhebung des Verfallsausspruches vor dem Verwaltungsgerichtshof – vereitelt wird. Würde man davon ausgehen, dass der Rückgabeanspruch der klagenden Partei bereits bei Vorliegen eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien – unabhängig von der Möglichkeit der Einbringung einer Revision mit aufschiebender Wirkung – besteht, müssten die im gegenständlichen Fall beschlagnahmten Wettterminals bereits vor einer Entscheidung über einen allfälligen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer außerordentlichen Revision zurückgegeben werden. Dies würde jedoch bedeuten, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Rechtswirkungen entfaltet und hierdurch die Bestimmung des §30 Abs2 VwGG ad absurdum führen. Daher besteht nach Ansicht der beklagten Partei die Pflicht zur Herausgabe der auf Grundlage des Wiener Wettengesetzes beschlagnahmten Wettterminals erst nach Ablauf der Revisionsfrist einer aufhebenden Entscheidung samt einer darauffolgenden angemessenen Leistungsfrist.
Nach der Entscheidung keine Revision zu erheben, wurde der klagenden Partei die Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände bereits mit 14.08.2020 angeboten. Die klagende Partei konnte diesen Termin jedoch nicht wahrnehmen, sodass die Wettterminals am 20.08.2020, somit vor Ablauf der mit 24.08.2020 endenden Revisionsfrist, sowie einer angemessenen Leistungsfrist, an die Eigentümerin zurückgestellt wurden."
3. Mit Schriftsatz vom 24. August 2020 teilte die klagende Partei mit, dass die Wettgeräte am 20. August 2020 an sie ausgefolgt worden seien. Die klagende Partei schränkte ihr Klagebegehren auf den Ersatz der Prozesskosten ein.
II. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit der Klage
Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Ein solcher Anspruch wird mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Da im Verfahren auch sonst kein Prozesshindernis hervorgekommen ist, erweist sich die Klage als zulässig.
2. In der Sache
Die – auf Prozesskosten eingeschränkte – Klage ist teilweise begründet.
2.1. Auf Grund des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Unterlagen geht der Verfassungsgerichtshof von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:
Infolge einer Kontrolle durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, beschlagnahmte dieser mit Bescheid vom 17. Juni 2019 zwei Wettgeräte, die im Eigentum der klagenden Partei stehen. Die Beschwerde der klagenden Partei gegen den Beschlagnahmebescheid wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 2. September 2019 ab.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6. Mai 2020, verhängte dieser gegen den zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer der klagenden Partei eine Geldstrafe, sprach die Haftung der klagenden Partei für den ausgesprochenen Strafbetrag nach §9 Abs7 VStG aus und verfügte den Verfall der genannten Wettgeräte. Das Verwaltungsgericht Wien gab den dagegen erhobenen Beschwerden mit Erkenntnis vom 7. Juli 2020 Folge, hob die Spruchpunkte betreffend die Verwaltungsübertretung und den Verfall auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 VStG ein.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 forderte die klagende Partei den Magistrat der Stadt Wien auf, die beschlagnahmten Geräte binnen 14 Tagen herauszugeben. Der Magistrat der Stadt Wien verweigerte die Herausgabe der Geräte mit Mitteilung vom 21. Juli 2020 mit der Begründung, dass geplant sei, eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und darin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.
Mit der auf Art137 B-VG gestützten Klage vom 24. Juli 2020 (beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am selben Tag) begehrte die klagende Partei, das Land Wien schuldig zu erkennen, die Wettgeräte binnen 14 Tagen herauszugeben und die Prozesskosten der klagenden Partei zu ersetzen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020, zugestellt an einen Arbeitnehmer der beklagten Partei am 10. August 2020, forderte der Verfassungsgerichtshof das Land Wien auf, innerhalb von vier Wochen eine Gegenschrift zu erstatten.
Mit Schriftsatz vom 24. August 2020 teilte die klagende Partei mit, dass die Wettgeräte am 20. August 2020 an sie ausgefolgt worden seien. Sie schränkte ihr Klagebegehren auf den Ersatz der Prozesskosten ein.
2.2. Auf Grund dieser Einschränkung des Klagebegehrens hat der Verfassungsgerichtshof nur mehr über den Ersatz der Prozesskosten abzusprechen.
2.3. Die beklagte Partei bringt diesbezüglich vor, dass die klagende Partei die vorliegende Klage verfrüht erhoben habe, weil vor Ablauf der Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht feststehe, ob einer allfällig erhobenen Amtsrevision die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Aus diesem Grund bestehe die Pflicht zur Herausgabe der auf Grundlage des Wiener Wettengesetzes beschlagnahmten Wettterminals erst nach Ablauf der Revisionsfrist samt einer darauffolgenden angemessenen Leistungsfrist. Nach der Entscheidung, keine Revision zu erheben, sei der klagenden Partei die Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände mit Schreiben vom 12. August 2020 bereits für den 14. August 2020 angeboten worden. Die klagende Partei habe diesen Termin jedoch nicht wahrnehmen können, sodass die Wettgeräte am 20. August 2020, somit vor Ablauf der mit 24. August 2020 endenden Revisionsfrist sowie einer angemessenen Leistungsfrist, an die Eigentümerin zurückgestellt worden seien.
2.4. Mit diesem Vorbringen ist die beklagte Partei nicht im Recht (vgl bereits VfGH 24.9.2018, A5/2018).
2.4.1. Der Rechtsgrund, auf den sich der Verfall der Wettgeräte stützte, besteht seit dem das Straferkenntnis aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. Juli 2020 nicht mehr. Indes befanden sich die Eingriffsgegenstände zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage gemäß Art137 B-VG am 24. Juli 2020 – entgegen der Rechtsvorschrift des §28 Abs5 VwGVG, der eine unverzügliche Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustandes durch die Behörden vorsieht – nach wie vor im Gewahrsam der beklagten Partei. Vor diesem Hintergrund hätte die klagende Partei mit ihrem Begehren auf Ausfolgung der Wettgeräte obsiegt, wenn die beklagte Partei diesem nach Einbringung der Klage nicht entsprochen hätte.
2.4.2. Gemäß §45 ZPO fallen die Prozesskosten (und die der beklagten Partei durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten) der klagenden Partei zur Last, wenn die beklagte Partei durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt hat.
2.4.3. Im vorliegenden Fall gab jedoch die beklagte Partei der klagenden Partei – mit der Mitteilung vom 21. Juli 2020, wonach die Wettgeräte nicht herausgegeben würden, weil die beklagte Partei beabsichtige, eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und darin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen – Veranlassung zur Erhebung der am 24. Juli 2020 eingebrachten Klage gemäß Art137 B-VG. Entgegen der Auffassung der beklagen Partei erfolgte somit das Anerkenntnis im Rahmen des Schreibens vom 12. August 2020 nicht bei erster Gelegenheit.
2.5. Die klagende Partei hat der Entsprechung ihres Begehrens auf Ausfolgung der Eingriffsgegenstände durch die Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten gemäß §235 Abs4 ZPO Rechnung getragen. Da die Klage begründet erhoben wurde, ist auch die Kostenersatzforderung der klagenden Partei dem Grunde nach gerechtfertigt (vgl auch VfSlg 10.533/1985, 10.938/1986; VfGH 21.2.2013, A6/12).
2.6. Die der klagenden Partei zustehenden Kosten sind nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz auszumessen. Für die Abfassung der Klage steht der klagenden Partei bei einer – von der beklagten Partei nicht bestrittenen – Bewertung des Streitgegenstandes mit € 5.000,– gemäß TP 3C RATG der Betrag von € 260,10 zu. Die Klagseinschränkung ist – entgegen der Auffassung der klagenden Partei – als kurzer Schriftsatz iSd TP 1 RATG zu qualifizieren (zB VfSlg 15.839/2000; VfGH 25.2.2020, A28/2019), wofür der klagenden Partei – bei einer Bewertung des nunmehrigen Streitgegenstandes mit € 2.000,– gemäß §12 Abs4 RATG – ein Betrag von € 14,90 zusteht. In den zugesprochenen Kosten sind die Erhöhung für die Einbringung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs in Höhe von € 4,10 bzw € 2,10 (§23a RATG), doppelter Einheitssatz für die Klage in Höhe von € 312,12 (§23 Abs3 iVm Abs6 RATG) und einfacher Einheitssatz für die Klagseinschränkung in Höhe von € 8,94 (§23 Abs3 RATG), ferner Umsatzsteuer in Höhe von € 115,26 bzw € 5,19 und der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 240,– enthalten.
III. Ergebnis
1. Die klagende Partei hat die Klage zu Recht erhoben und das Klagebegehren nach Ausfolgung der Wettgeräte rechtzeitig eingeschränkt. Dem Begehren auf Ersatz der Prozesskosten ist in Höhe von € 962,71 stattzugeben.
2. Das Mehrbegehren an Prozesskosten ist abzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Prozesskosten, Glücksspiel, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:A71.2020Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021