RS Vfgh 2020/11/24 WI10/2020

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Index

L0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl

Norm

B-VG Art141 Abs1
Stmk GdWO 1960 §86
VfGG §7 Abs2, §68 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wahl des Gemeinderats der Marktgemeinde Ilz mangels Vorliegens eines selbständig anfechtbaren Bescheids bzw einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung; eine als Bescheid titulierte – einen Wahlakt aufhebende – Erledigung ist als bloßer "Teilakt" kein das Wahlverfahren beendender Bescheid

Rechtssatz

Der VfGH hat in stRsp die Auffassung vertreten, dass sich eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 B-VG iVm §68 Abs1 VfGG nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten kann. Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" iSd §68 Abs1 VfGG ist jener Zeitpunkt zu verstehen, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist. Daher kann nur eine das Wahlverfahren beendende Entscheidung mit einer Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 B-VG bekämpft werden. Eine letztinstanzliche verwaltungsbehördliche Entscheidung, die einen Wahlakt aufhebt, ist in diesem Sinn keine das Wahlverfahren endgültig beendende Entscheidung. Der VfGH qualifizierte idS einen das Wahlverfahren aufhebenden Bescheid als "verfahrensrechtlichen Zwischenbescheid", dem keine die Rechtmäßigkeit des endgültigen Wahlausgangs präjudizierende Rechtskraft zukommt. Eine solche Entscheidung bildet einen - nicht selbstständig anfechtbaren - Teilakt des Wahlverfahrens. An dieser Rechtslage hat auch die im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 neu geschaffene Bestimmung des Art141 Abs1 litg B-VG nichts geändert.

Gemäß Art141 Abs1 litj B-VG idF BGBl I 41/2016 erkennt der VfGH unter anderem über die Anfechtung von - in einer wahlrechtlichen Angelegenheit iSd Art141 Abs1 lita bis c und litg bis i B-VG erlassenen - selbständig anfechtbaren Bescheiden und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Bloße "Teilakte" eines Wahlverfahrens sind aber nach der Rsp des VfGH - wie bereits dargelegt - gerade nicht selbständig bekämpfbar. Sie sind daher auch (weiterhin) nicht von Art141 Abs1 litj B-VG erfasst und bleiben auch künftig bloßer Teil des Wahlverfahrens.

Auch die bereits vor der Novellierung des Art141 Abs1 litg idF BGBl I 51/2012 (nunmehr Art141 Abs1 litj B-VG idF BGBl I 41/2016) bestehende einfachgesetzliche Bestimmung des §86 Abs6 Stmk Gemeindewahlordnung 2009 - GWO, wonach gegen die Entscheidung der Landeswahlbehörde die Anfechtung beim VfGH offen steht, vermag an der dargelegten Rechtsansicht des VfGH nichts zu ändern, zumal dieser in vergleichbaren Konstellationen die Auffassung vertrat, dass einer solchen Bestimmung kein über §68 Abs1 VfGG hinausgehender Inhalt beizumessen ist, sondern dass es sich vielmehr um eine narrative Wiederholung der sich aus §68 Abs1 VfGG ergebenden Anfechtungsbefugnis handelt.

Da somit die als Bescheid titulierte Erledigung der Landeswahlbehörde kein das Wahlverfahren iSd §68 Abs1 VfGG beendender Bescheid ist und nach den gesetzlichen Zuständigkeitsvoraussetzungen für eine verfassungsgerichtliche Wahlprüfung nur ein derartiger Bescheid Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens sein kann, liegt der Anfechtung keine das Wahlverfahren iSd §68 Abs1 VfGG beendende Erledigung und damit auch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand zugrunde.

Entscheidungstexte

  • WI10/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2020 WI10/2020

Schlagworte

Wahlen, Gemeinderat, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:WI10.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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