RS Vfgh 2020/11/24 G319/2020

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
HeizkostenabrechnungsG §2 Z4
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Legaldefinition des Wärmeabnehmers nach dem Heizkostengesetz wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VfGH kommt Legaldefinitionen in der Regel keine eigenständige normative Bedeutung zu, eine solche wird vielmehr grundsätzlich erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diesen Begriff verwenden, bewirkt. Die antragstellenden Parteien fechten Teile der Bestimmung des §2 Z4 HeizKG bzw diese Bestimmung zur Gänze an. §2 Z4 HeizKG enthält die Begriffsbestimmung des "Wärmeabnehmers" für die Zwecke des HeizKG und damit eine Legaldefinition im Sinne der oben genannten Rsp des VfGH. Mit der Stellung eines Wärmeabnehmers iSd §2 Z4 HeizKG sind je nach den einzelnen einschlägigen Regelungen des HeizKG unterschiedliche Rechtspositionen verbunden. Seine konkrete normative Bedeutung erfährt der in §2 Z4 HeizKG definierte Begriff des Wärmeabnehmers daher erst im Zusammenhang mit den einzelnen Regelungen dieses Gesetzes, in denen diese Begriffsbestimmung Verwendung findet.

Vor dem Hintergrund des Anlassverfahrens und der im Antrag geltend gemachten Gleichheitswidrigkeit, dass den antragstellenden Parteien als Mieter (anders als anderen Wohnungsnutzern) der Anspruch auf Information über die Abrechnung nach §18 Abs1 HeizKG nicht zukomme, weil sie nicht unter den Begriff des Wärmeabnehmers fielen, hätten sie daher jedenfalls diese Bestimmung mitanfechten müssen. Ob eine zulässige Anfechtung auch weitere Regelungen, etwa §18 Abs3 HeizKG, zu umfassen hätte, muss hier nicht entschieden werden.

Entscheidungstexte

  • G319/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2020 G319/2020

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G319.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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