TE Vfgh Beschluss 2020/11/26 G209/2020

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Veröffentlicht am 26.11.2020
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
ASVG §177
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG betreffend die Nichtanerkennung psychischer Leidenszustände als Berufskrankheiten

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Behandlung des Antrags wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "Die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten" in §177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl 189/1955, idF BGBl 189/2010 sowie der Anlage 1 des ASVG idF BGBl I 123/2012, weil die fehlende Anerkennung von psychischen Erkrankungen als Berufskrankheiten unsachlich sei.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er in Inanspruchnahme seines – mangels Vergleichbarkeit typischerweise ganz unterschiedlicher Krankheitsbilder und Krankheitsgenesen – weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bislang psychische Leidenszustände nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufgenommen bzw sie durch die Erweiterungsklausel des §177 Abs2 ASVG berücksichtigt hat (vgl OGH 6.9.1988, 10 ObS 159/88; 6.9.1988, 10 ObS 175/88; 22.12.2005, 10 ObS 105/04w; 11.10.2016, 10 ObS 127/16y; R. Müller, in: Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm online §177 ASVG [Stand 1.7.2018] Rz 23).

2. Da somit die von der antragstellenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss ihr unter einem mit dem Antrag auf Gesetzesprüfung gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).

Aus den oa. Gründen (Pkt. 1) wird zugleich gemäß Art140 Abs1b B-VG von einer Behandlung des – nicht auf sämtliche Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abgesehen.

Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Versehrtenrente, Sozialversicherung, Rechtspolitik, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G209.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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