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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG betreffend die Nichtanerkennung psychischer Leidenszustände als BerufskrankheitenRechtssatz
Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er in Inanspruchnahme seines - mangels Vergleichbarkeit typischerweise ganz unterschiedlicher Krankheitsbilder und Krankheitsgenesen - weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bislang psychische Leidenszustände nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufgenommen bzw sie durch die Erweiterungsklausel des §177 Abs2 ASVG berücksichtigt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Versehrtenrente, Sozialversicherung, Rechtspolitik, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:G209.2020Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021