RS Vfgh 2020/11/26 G209/2020

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Veröffentlicht am 26.11.2020
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
ASVG §177
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG betreffend die Nichtanerkennung psychischer Leidenszustände als Berufskrankheiten

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er in Inanspruchnahme seines - mangels Vergleichbarkeit typischerweise ganz unterschiedlicher Krankheitsbilder und Krankheitsgenesen - weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bislang psychische Leidenszustände nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufgenommen bzw sie durch die Erweiterungsklausel des §177 Abs2 ASVG berücksichtigt hat.

Entscheidungstexte

  • G209/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2020 G209/2020

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Versehrtenrente, Sozialversicherung, Rechtspolitik, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G209.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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