RS Vfgh 2020/12/9 V6/2020

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §7 Abs5, §25, §43, §44, §52 lita Z13d
KurzparkzonenV der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14.02.2014
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Kundmachung einer Kurzparkzonenverordnung einer Niederösterreichischen Gemeinde wegen Nichtaufstellung eines Verkehrszeichens an der Grenze zweier – einen einheitlichen räumlichen Geltungsbereich bildenden – Kurzparkzonen; kein Kundmachungsmangel durch Nichtaufstellung des Beginnzeichens einer Kurzparkzone am Ende einer Einbahnstraße

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (LVwG) betreffend die zu prüfende Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling (BH) vom 14.02.2014, ZMDS1-V-05843/033. Die angefochtene Verordnung ist durch die - in einem Aktenvermerk festgehaltene - Anbringung der Verkehrszeichen am 11.10.2013 jedenfalls kundgemacht worden, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist und in Geltung steht. Die angefochtene Verordnung ist - entgegen dem Vorbringen des antragstellenden Gerichtes - in Kraft. Ob eine Norm noch in Kraft steht oder bereits außer Kraft getreten ist, ist keine Frage der Zulässigkeit einer Normenprüfung, sondern eine solche der Sachentscheidung, die der Gerichtshof an der jeweiligen Situation auszurichten hat. Ungeachtet der Formulierung des Antrages, "festzustellen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14. Februar 2014, Zl MDS1-V-05843/033, ihrem ganzen Inhalt nach gesetzwidrig war", ist der Antrag im Zusammenhang mit seiner Begründung daher als Aufhebungsbegehren zu verstehen.

Der VfGH hat zur Kundmachung von Kurzparkzonen wiederholt dargetan, dass aus der StVO 1960 abzuleiten sei, eine Kurzparkzone sei dann gesetzmäßig kundgemacht, wenn bei der Einfahrt in die Zone ein Verkehrszeichen nach §52 lita Z13d StVO 1960 und bei der Ausfahrt aus der Zone ein solches nach §52 lita Z13e StVO 1960 aufgestellt sei; eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone sei zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich.

Die BH verordnete ausweislich eines Hinweises in der angefochtenen Verordnung eine gebührenpflichtige Kurzparkzone für ein Gebiet, das an das vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Mödling verordnete Gebiet einer Kurzparkzone grenzt. Die beiden Verordnungen stimmen im Geltungszeitraum, in der Parkdauer sowie in der Höhe der Parkgebühren miteinander überein. An den Übergängen zwischen den räumlichen Geltungsbereichen der beiden genannten Verordnungen besteht keine gesonderte Kundmachung der Verordnungen. Die Kundmachung des - durch abgestimmtes Behördenhandeln entstandenen - einheitlichen räumlichen Geltungsbereiches der Verordnungen ist vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken des Verwaltungsgerichtes jedoch nicht zu beanstanden:

Nach stRsp des VfGH gebietet das in der Verfassung verankerte Rechtsstaatsprinzip, dass Verordnungen ausreichend kundgemacht werden; eine bestimmte Form der Kundmachung ist durch die Verfassung nicht vorgeschrieben. Soweit dies aber in einfachen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Kundmachung von Verordnungen in einer bestimmten Form zu erfolgen. Für die Kundmachung von Verordnungen über die Festlegung von Kurzparkzonen sieht die StVO 1960 besondere Bestimmungen vor, so insbesondere die Kundmachung an den Ein- und Ausfahrten mittels Verkehrszeichen nach §52 lita Z13d und Z13e StVO 1960. Die StVO 1960 enthält jedoch keine besonderen Vorgaben für die gemeinsame Kundmachung von Verordnungen zweier Behörden, die eine in sich geschlossene Kurzparkzone vorsehen. Das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Kundmachung schlechthin unzulässig wäre. Vielmehr hat die Rechtmäßigkeit der Kundmachung im Falle des Fehlens einschlägiger einfachgesetzlicher Vorgaben in einer solchen Art zu erfolgen, dass die Adressaten der Verordnung Kenntnis erhalten können.

Aus den Akten ergibt sich, dass jeweils an den Außengrenzen des einheitlichen räumlichen Geltungsbereiches der Verordnungen der Beginn und das Ende des Geltungsbereiches der Verordnungen als geschlossener räumlicher Bereich kundgemacht sind. Durch die entsprechende Kundmachung an den Ein- und Ausfahrten dieses geschlossenen Gebietes ist gewährleistet, dass alle Verkehrsteilnehmer, an die sich die Verordnungen über die Festlegung einer Kurzparkzone richten, vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen können. So hat der VfGH auch bereits in VfSlg 17162/2004 ausgesprochen, im Zuständigkeitsbereich zweier Behörden könne durch Verordnungen dadurch ein in sich geschlossenes Gebiet geschaffen werden, dass die zuständigen Behörden zur Erlassung einer in sich geschlossenen Kurzparkzone gemeinsam vorgehen.

Für die ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung iSd §44 StVO 1960 ist es nicht notwendig, den Beginn des räumlichen Geltungsbereiches (auch) an einer Straßenstelle auszuweisen, an der nach den Bestimmungen der StVO 1960 ein Befahren des räumlichen Geltungsbereiches der Verordnung unzulässig ist. Wie sich aus dem Verordnungsakt ergibt, handelt es sich bei der Klostergasse um eine vom Josef-Deutsch-Platz wegführende Einbahnstraße, die gemäß §7 Abs5 StVO 1960 nur in die durch Hinweiszeichen vorgesehen Richtung befahren werden darf. Da ein rechtmäßiges Zufahren zum Josef-Deutsch-Platz über die Klostergasse nicht möglich ist, ist es zur ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung nicht notwendig, den Beginn des räumlichen Geltungsbereiches an der Klostergasse auszuweisen. Für die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung im Bereich der Klostergasse reicht es folglich aus, dass - wie auch tatsächlich mittels entsprechenden Verkehrszeichens erfolgt - das Ende des räumlichen Geltungsbereiches der Verordnung an der Ausfahrt über die Klostergasse kundgemacht ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, Kurzparkzone, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V6.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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