TE Vfgh Beschluss 2020/12/11 V547/2020 ua

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Veröffentlicht am 11.12.2020
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Index

58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
ElWOG 2010 §12, §22, §83 Abs1
Intelligenten Messgeräte-EinführungsV §1 Abs6
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Intelligenten Messgeräte-Einführungsverordnung, dass bei Ablehnung eines intelligenten Messgerätes ein solches eingebaut, aber deaktiviert wird; Zulässigkeit des Rechtswegs an die ordentlichen Gerichte auch ohne vorherige Befassung der Regulierungsbehörde; Möglichkeit der amtswegigen Antragstellung bzw Stellung eines Parteiantrags in einem Verfahren erster Instanz

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller zunächst

"[die] Aufhebung des §1 Abs6 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Einführung intelligenter Messgeräte festgelegt wird (Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO) BGBL i.d.g.F., StF: BGBl II Nr 138/2012, Änderung BGBl II Nr 323/2014 und BGBl II Nr 383/2017, […]

in eventu wird nachfolgender Antrag gestellt: Aufhebung des Wortlautes in §1 Abs6 IME-VO 'Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten Messgerätes ab, hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute intelligente Messgeräte derart zu konfigurieren, dass keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden und die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind, wobei die jeweilige Konfiguration der Funktionen für den Endverbraucher am Messgerät ersichtlich sein muss.'

[…]

Aufhebung der Wortfolge des §1 Abs1 Ziffer 2 der genannten IME-VO BGBI. II 383/2017 i.d.g.F, 'bis Ende 2020 mindestens 80 vH und,', zur Gänze

Aufhebung der Wortfolge des §1 Abs1 Ziffer 3 der genannten IME-VO BGBI. II 383/2017 i.d.g.F, 'im Rahmen der technischen Machbarkeit, bis Ende 2022 mindestens 95 vH,' zur Gänze

in eventu Aufhebung des Wortes in §1 Abs4 IME-VO der genannten IME-VO BGBI. II 383/2017 i.d.g.F, 'zeitnah über den' […]

in eventu Aufhebung der gesamten Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Einführung intelligenter Messgeräte festgelegt wird (Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO) BGBL i.d.g.F., StF: BGBl II Nr 138/2012, Änderung BGBl II Nr 323/2014 und BGBl II Nr 383/2017".

Ferner begehrt der Antragsteller die "Aufhebung der Wortfolge des §3 Z8 IMA-VO der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011 – IMA-VO 2011), BGBL i.d.g.F, BGBl II Nr 339/2011, 'Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass die Möglichkeit besteht, die Kundenanlage von der Ferne abzusperren oder für die Wiedereinschaltung und Freigabe durch den Kunden aus der Ferne zu unterstützen, sowie deren maximalen Bezug an elektrischer Leistung zu begrenzen.' zur Gänze".

II. Rechtslage

1. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Einführung intelligenter Messgeräte festgelegt wird (Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO), BGBl II 138/2012, idF BGBl II 383/2017 lautet (die im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Einführung intelligenter Messgeräte ('smart meters')

§1. (1) Jeder Netzbetreiber gemäß §7 Abs1 Z51 ElWOG 2010 hat

1. bis Ende 2015 einen Projektplan über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten samt Angabe eines Zielerreichungspfades vorzulegen,

2. bis Ende 2020 mindestens 80 vH und,

3. im Rahmen der technischen Machbarkeit, bis Ende 2022 mindestens 95 vH

der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (§7 Abs1 Z31 ElWOG 2010) gemäß den Vorgaben der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011), auszustatten, wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist.

(2) Jene intelligenten Messgeräte, welche bereits vor Inkrafttreten der Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011 beschafft oder eingebaut wurden und die darin enthaltenen Anforderungen nicht erfüllen, können weiterhin in Betrieb gehalten und auf die in Abs1 festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet werden. Ebenso können intelligente oder digitale Messgeräte, welche vor Inkrafttreten der Novelle der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung, BGBl II Nr 383/2017, eingebaut wurden, weiterhin in Betrieb gehalten und auf die in Abs1 festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet werden, auch wenn sie technisch nicht in der Lage sind alle Funktionen und Funktionsänderungen gemäß Abs6 zu erbringen.

(3) Von der Verpflichtung gemäß Abs1 sind Netzbetreiber hinsichtlich jener Endverbraucher ausgenommen, deren Verbrauch über einen Lastprofilzähler gemessen wird.

(4) Die Netzbetreiber haben die Endverbraucher zeitnah über den Einbau eines intelligenten Messgerätes sowie die damit verbundenen Rahmenbedingungen zu informieren. Die Regulierungsbehörde kann in Bezug auf diese Information Mindestinhalte vorgeben.

(5) Der Netzbetreiber hat, ungeachtet des Projektplans über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten nach Abs1, Endverbraucher auf Wunsch mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Die Installation hat in diesem Fall ehestmöglich, höchstens binnen sechs Monaten, zu erfolgen.

(6) Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten Messgerätes ab, hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute intelligente Messgeräte derart zu konfigurieren, dass keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden und die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind, wobei die jeweilige Konfiguration der Funktionen für den Endverbraucher am Messgerät ersichtlich sein muss. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes und, soweit das Messgerät technisch dazu in der Lage ist, der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres muss möglich sein. Derart konfigurierte digitale Messgeräte werden auf die in Abs1 festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet, soweit sie die Anforderungen der Intelligenten Messgeräte-Anforderungsverordnung 2011, BGBl II Nr 339/2011, bei entsprechender Aktivierung bzw Programmierung, die auf Wunsch des Endverbrauchers umgehend vorzunehmen ist, erfüllen.

(7) Zählpunkte, an die ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt angeschlossen ist, sind unterhalb der Grenzen des §17 Abs2 ElWOG 2010 jedenfalls mit einem intelligenten Messgerät auszustatten.

(8) Endverbrauchern, die bis 2022 nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet wurden, ist der Grund hiefür durch den jeweiligen Netzbetreiber mitzuteilen.

Berichts- und Monitoringpflichten

§2. (1) Die Netzbetreiber haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie der E-Control die aktuellen Projektpläne über die Einführung von intelligenten Messgeräten sowie jeweils zum 31. März eines Kalenderjahres einen Bericht insbesondere über den Fortschritt der Installation von intelligenten Messgeräten, zu den angefallenen Kosten, zu den bei der Installation gemachten Erfahrungen, zum Datenschutz, zur Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern und zur Netzsituation in einer von der E-Control vorzugebenden Form zu übermitteln.

(2) Die E-Control hat die Einführung intelligenter Messgeräte durch die Netzbetreiber zu überwachen.

(3) Die E-Control hat auf Grundlage der Berichte der Netzbetreiber gemäß Abs1 einen jährlichen Bericht zur Einführung von intelligenten Messgeräten zu erstellen und zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat insbesondere Ausführungen zum Fortschritt der Installation von intelligenten Messgeräten, zur Kostenentwicklung, zu den gemachten Erfahrungen, zur Verbrauchsentwicklung und zu den Effizienzsteigerungen bei den Endverbrauchern, zu der Netzsituation, zum Datenschutz und zur Strompreisentwicklung zu enthalten.

Inkrafttreten

§3. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

2. §3 der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011 – IMA-VO 2011), BGBl II 339/2011, lautet auszugsweise (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Anforderungen an intelligente Messgeräte

§3. Intelligente Messgeräte gemäß §7 Abs1 Z31 ElWOG 2010 haben folgenden Mindestfunktionsanforderungen zu entsprechen:

1. […]

8. Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass die Möglichkeit besteht, die Kundenanlage von der Ferne abzusperren oder für die Wiedereinschaltung und Freigabe durch den Kunden aus der Ferne zu unterstützen sowie deren maximalen Bezug an elektrischer Leistung zu begrenzen.

9. […]"

III. Antragsvorbringen

1. Der Antragsteller habe zunächst die Umstellung auf ein intelligentes Messgerät gegenüber seinem Netzbetreiber abgelehnt und sich diesbezüglich mit zwei Schreiben an die Schlichtungsstelle der E-Control gewandt, die allerdings keine Einigung herbeiführen habe können. Nachdem er sich weiterhin geweigert habe, ein intelligentes Messgerät einbauen zu lassen, sei er vom Netz genommen worden. Um seine Landwirtschaft fortführen und seine Tiere versorgen zu können, habe er schließlich ein intelligentes Messgerät einbauen lassen. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen seien damit unmittelbar und aktuell für ihn wirksam geworden. Ein anderer Weg, eine allfällige gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, sei ihm auf Grund der notwendigen Stromversorgung nicht zumutbar.

2. In der Sache hegt der Antragsteller Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen (ua) in Hinblick auf seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz seiner personenbezogenen Daten (Art8 EMRK, §1 DSG). Der angefochtene §1 Abs6 IME-VO lege gesetzwidrig fest, dass – anders als in §83 Abs1 Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010) vorgesehen – nicht mittels einseitiger Erklärung der Einbau eines intelligenten Messgerätes abgelehnt werden könne, sondern dem Wunsch des Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, nur dadurch entsprochen werde, dass trotz Ablehnung ein intelligentes Messgerät eingebaut, aber deaktiviert werde.

IV. Zur Zulässigkeit

Der Antrag ist unzulässig:

1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

Die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 B-VG setzt ferner voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).

2. Dem Antragsteller steht im vorliegenden Fall ein anderer zumutbarer Weg offen, seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen:

Gemäß §22 Abs2 Z1 Satz 1 ElWOG 2010 entscheiden über Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern betreffend die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen die Gerichte.

Eine Klage des Netzzugangsberechtigten kann nach §22 Abs2 Satz 2 ElWOG 2010 allerdings erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in §12 Abs4 Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG) festgelegten Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides eingebracht werden. Die nach §12 Abs1 Z2 E-ControlG zuständige Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) geht grundsätzlich davon aus, dass eine Streitigkeit über die Ablehnung eines intelligenten Messgerätes schlichtungsfähig ist (vgl den Bescheid der Regulierungskommission der E-Control, 11.7.2018, R STR 05/18).

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Rechtsweg an die ordentlichen Gerichte auch ohne vorherige Befassung der Regulierungsbehörde zulässig, wenn es sich um einen vom Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen unabhängigen privatrechtlichen Anspruch handelt, für dessen Bestehen ein Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber nicht denknotwendige Voraussetzung ist (OGH 17.7.2014, 4 Ob 111/14y; 24.3.2015, 10 Ob 19/15i).

Als Partei einer vor einem ordentlichen Gericht in erster Instanz anhängigen oder von diesem entschiedenen Rechtssache hätte der Antragsteller daher jedenfalls die Möglichkeit, durch Anregung einer amtswegigen Antragstellung bzw mittels Parteiantrages (Art139 Abs1 Z4 B-VG) seine Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

3.1. Der Antrag erweist sich daher bereits aus diesem Grund eines anderen zumutbaren Weges, die Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen der IME-VO und der IMA-VO 2011 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, als unzulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch den grundsätzlich subsidiären (VfSlg 15.626/1999, 19.674/2012) Individualantrag vorliegend zulässig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich (insbesondere führt die Eröffnung eines Rechtsstreites über die Verpflichtung des Antragstellers aus der IME-VO nicht notwendigerweise zur Beendigung der Stromversorgung). Das gilt auch für die Eventualanträge.

3.2. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob mit der nach §24 Abs1 DSG (idF BGBl I 120/2017) eingeräumten Beschwerdemöglichkeit bei der Datenschutzbehörde ein weiterer zumutbarer Weg für den Antragsteller vorliegt, seine datenschutzrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl VfGH 14.6.2019, G385/2018), oder ob der Antrag auch aus anderen Gründen unzulässig ist.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, VfGH / Weg zumutbarer, Energierecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V547.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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