RS Vfgh 2020/12/11 V532/2020, V547/2020 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2020
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Index

58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
ElWOG 2010 §12, §22, §83 Abs1
Intelligente Messgeräte-EinführungsV §1 Abs6
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Intelligenten Messgeräte-Einführungsverordnung, dass bei Ablehnung eines intelligenten Messgerätes ein solches eingebaut, aber deaktiviert wird; Zulässigkeit des Rechtswegs an die ordentlichen Gerichte auch ohne vorherige Befassung der Regulierungsbehörde; Möglichkeit der amtswegigen Antragstellung bzw Stellung eines Parteiantrags in einem Verfahren erster Instanz

Rechtssatz

Der Antragstellerin steht ein anderer zumutbarer Weg offen, ihre Bedenken an den VfGH heranzutragen: Gemäß §22 Abs2 Z1 Satz 1 ElWOG 2010 entscheiden über Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern betreffend die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen die Gerichte.

Eine Klage des Netzzugangsberechtigten kann nach §22 Abs2 Satz 2 ElWOG 2010 allerdings erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in §12 Abs4 Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz - E-ControlG) festgelegten Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides eingebracht werden. Die nach §12 Abs1 Z2 E-ControlG zuständige Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) geht grundsätzlich davon aus, dass eine Streitigkeit über die Ablehnung eines intelligenten Messgerätes schlichtungsfähig ist.

Nach der Rsp des OGH ist der Rechtsweg an die ordentlichen Gerichte auch ohne vorherige Befassung der Regulierungsbehörde zulässig, wenn es sich um einen vom Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen unabhängigen privatrechtlichen Anspruch handelt, für dessen Bestehen ein Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber nicht denknotwendige Voraussetzung ist.

Als Partei einer vor einem ordentlichen Gericht in erster Instanz anhängigen oder von diesem entschiedenen Rechtssache hätte die Antragstellerin daher jedenfalls die Möglichkeit, durch Anregung einer amtswegigen Antragstellung bzw mittels Parteiantrages (Art139 Abs1 Z4 B-VG) ihre Bedenken gegen §1 Abs6 IME-VO an den VfGH heranzutragen.

(Vgl auch E v 11.12.2020, V547/2020 ua).

Entscheidungstexte

  • V532/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.2020 V532/2020
  • V547/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.2020 V547/2020 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, VfGH / Weg zumutbarer, Energierecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V532.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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