TE Vfgh Beschluss 2021/1/18 G3/2021 ua

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Veröffentlicht am 18.01.2021
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Index

22/03 Außerstreitverfahren

Norm

B-VG §140 Art140 Abs1 Z1 litd
AußStrG §7 Abs1
VfGG §7 Abs2, §62a Abs1, Abs5

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des AußerstreitG betreffend die – den rechtsstaatlichen Bedenken nicht entgegenstehende – ausschließliche Rechtsmittellegitimation bestimmter Parteien gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe; Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des B-VG und des VfGG mangels Darlegung der Baugesetzwidrigkeit

Spruch

I. Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "In 1. Instanz" in Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und in §62 Abs1 und Abs5 VfGG wegen Verfassungswidrigkeit wird zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Behandlung des Antrages abgelehnt.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge (ohne die Hervorhebung im Original)

"nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung die

-  Wortfolge: 'In 1. Instanz' in Art140 Abs1 Ziffer 1 litd) B-VG sowie in §62 Abs1 und Abs5 VerfGG,

-  die die Sätze 2 und 3 (die Wortfolgen):

'Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur jener Partei, die sie beantragt hat sowie dem Revisor zuzustellen. Nur diesen steht ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung zu.'

in §7 Abs1 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz-AußStrG) idF BGBl I 40/2009 (geltende Fassung des Außerstreitgesetzes BGBl I Nummer 38/2019) als verfassungswidrig aufheben".

II. Rechtslage

1. Art140 Abs1 Z1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1/1930, idF BGBl I 114/2013 lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Artikel 140. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit

1. von Gesetzen

a) auf Antrag eines Gerichtes;

b) von Amts wegen, wenn er das Gesetz in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;

c) auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;

d) auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels;

[…]"

2. §62 und §62a Abs1 und Abs5 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl 85/1953, idF BGBl I 107/2016 lauten (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"§62. (1) Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (Art140 Abs1 Z1 litc B-VG), so ist auch darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.

(2) Von einem Gericht oder einer Person gemäß §62a kann der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.

(3) Hat ein Gericht (Art140 Abs1 Z1 lita B-VG) einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gestellt, so dürfen in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(4) Hat das Gericht (Art140 Abs1 Z1 lita B-VG) das Gesetz, dessen Aufhebung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

§62a. (1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art140 Abs1 Z1 litd B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:

1. im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (§111a AußStrG);

2. im Besitzstörungsverfahren (§§454 bis 459 ZPO);

3. im Beweissicherungsverfahren (§§384 bis 389 ZPO);

[…]

6. im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß §180 NO;

7. im Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG;

8. im Insolvenzverfahren;

9. im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;

[…]

(5) Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Abs1 unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.

[…]"

3. §7 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl I 111/2003, idF BGBl I 40/2009 lautet (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Verfahrenshilfe und Prozessbegleitung

§7. (1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe und die Prozessbegleitung sind sinngemäß anzuwenden. Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur jener Partei, die sie beantragt hat sowie dem Revisor zuzustellen. Nur diesen steht ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung zu.

(2) Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe, so beginnt für sie die Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses."

III. Sachverhalt und Antragsvorbringen

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Die Antragsteller sind Parteien eines wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens betreffend die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen gemäß §§30, 52 WEG 2002 vor dem Bezirksgericht Hernals. In diesem Verfahren werden bestimmte Gegner der Antragsteller durch einen Verfahrenshilfeverteidiger vertreten.

1.2. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 wies das Bezirksgericht Hernals einen Antrag auf Aberkennung der Verfahrenshilfe mangels Antragslegitimation zurück. Gemäß §7 Abs1 AußStrG stehe nur jener Partei, die Verfahrenshilfe beantragt habe, sowie dem Revisor gegen den Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung zu. Gleiches gelte sinngemäß für den Antrag auf Erlöschung oder Entziehung einer bewilligten Verfahrenshilfe (§68 Abs1 und Abs2 ZPO): Ein Antragsrecht nach §68 Abs1 und Abs2 ZPO stehe im Außerstreitverfahren nur dem Revisor – nicht aber den Gegnern einer Verfahrenshilfe genießenden Partei – zu.

1.3. Gegen diesen Beschluss erhoben die Antragsteller Rekurs und stellten den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag.

2. In ihrem (Partei-)Antrag richten sich die Einschreiter gegen die fehlende Möglichkeit der (Antrags-)Gegner im Außerstreitverfahren, die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu bekämpfen. Durch die angefochtene Regelung des §7 Abs1 zweiter und dritter Satz AußStrG werde das Recht auf Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluss der Verfahrenshilfe sowie (sinngemäß) das Antragsrecht auf Erlöschen oder Entziehung der bewilligten Verfahrenshilfe der (Antrags-)Gegner der Verfahrenshilfe genießenden Partei im Außerstreitverfahrens ausgeschlossen. Daran erblicken die Antragsteller einen Verstoß des §7 Abs1 zweiter und dritter Satz AußStrG gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Rechtsstaatsprinzip sowie Art6 EMRK und Art47 GRC.

Im Übrigen beantragen die Einschreiter die Aufhebung der Wortfolge "In 1. Instanz" (gemeint wohl: "in erster Instanz") in Art140 Abs1 Z1 litd B-VG sowie in §62 (gemeint wohl: §62a) Abs1 und Abs5 VfGG. Das Antragsvorbringen beschränkt sich auf die Behauptung eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip.

IV. Erwägungen

1. Der Antrag ist teilweise unzulässig.

1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".

Gemäß §62 Abs1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen das Gesetz sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit – in überprüfbarer Art– präzise ausgebreitet werden, mithin dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl im Allgemeinen zB VfSlg 14.802/1997, 17.651/2005, 17.752/2006; spezifisch zum Parteiantrag auf Normenkontrolle zB VfSlg 20.079/2016, 20.153/2017; VfGH 8.6.2017, G9/2017 ua; 26.2.2018, G27/2018).

Ein Antrag auf Überprüfung von Bundesverfassungsgesetzen ist nur insoweit zulässig, als die Baugesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung hinreichend dargelegt wird (vgl VfSlg 16.327/2001, 18.449/2008, 18.613/2008; VfGH 8.3.2016, E2310/2015).

1.2. Diesem Erfordernis wird der vorliegende Antrag, soweit er sich gegen die Wortfolge "In 1. Instanz" (gemeint wohl: "in erster Instanz") in Art140 Abs1 Z1 litd B-VG sowie in §62 (gemeint wohl: §62a) Abs1 und Abs5 VfGG richtet, nicht gerecht. Die Antragsteller behaupten pauschal einen Verstoß der angefochtenen Wortfolge in Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gegen das Rechtsstaatsprinzip und unterlassen es, die (behauptete) Baugesetzwidrigkeit im Einzelnen darzulegen. Auch im Hinblick auf die angefochtene Wortfolge in §62 (gemeint wohl: §62a) Abs1 und Abs5 VfGG ist anhand des Antrages für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, mit welchen Verfassungsbestimmungen die angefochtene Wortfolge in §62 (gemeint wohl: §62a) Abs1 und Abs5 VfGG nach Ansicht der Antragsteller in Widerspruch stehen soll und aus welchen Gründen.

1.3. Das Fehlen einer geeigneten Darlegung der Baugesetzwidrigkeit einer Verfassungsbestimmung bzw der Verfassungswidrigkeit einer einfachgesetzlichen Bestimmung iSd §62 Abs1 zweiter Satz VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis (vgl zB VfGH 26.6.2020, G254-255/2020 mwN). Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Wortfolge in Art140 Abs1 Z1 litd B-VG sowie in §62 (gemeint wohl §62a) Abs1 und Abs5 VfGG ist somit unzulässig und bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.

2. Im Übrigen – soweit sich die Antragsteller gegen §7 Abs1 zweiter und dritter Satz AußStrG wenden – wird die Behandlung des Antrages abgelehnt:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Die Antragsteller behaupten die Verfassungswidrigkeit des §7 Abs1 zweiter und dritter Satz AußStrG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG, das Rechtsstaatsprinzip sowie Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK und Art47 GRC. Die Antragsteller erblicken die behauptete Verfassungswidrigkeit im Wesentlichen darin, dass §7 Abs1 zweiter und dritter Satz AußStrG – anders als im streitigen Verfahren nach der Zivilprozessordnung – kein Recht der (Antrags-)Gegner im Außerstreitverfahren vorsehe, einen Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe anzufechten.

2.3. Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die angefochtenen Bestimmungen des §7 Abs1 zweiter und dritter Satz AußStrG begegnen aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal die unterschiedliche Ausgestaltung der Rechtsmittellegitimation gegen einen Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe einerseits im streitigen Verfahrens nach der Zivilprozessordnung und andererseits im außerstreitigen Verfahren nach dem Außerstreitgesetz bereits im Lichte der Verschiedenheit der beiden Verfahren gerechtfertigt ist (vgl VfSlg 20.213/2019; siehe auch VfSlg 13.455/1993, 15.190/1998 mwN, 19.762/2013, 19.831/2013 und 19.881/2014). Ein Recht der (Antrags-)Gegner im Außerstreitverfahren, die Verfahrenshilfe einer (anderen) Partei bekämpfen zu können, ist auch weder im Hinblick auf das Rechtstaatsprinzip noch im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK und Art47 GRC geboten.

2.4. Demgemäß wurde beschlossen, von der Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen hin geprüften – Antrages, soweit er sich gegen §7 Abs1 zweiter und dritter Satz AußStrG richtet, abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

V. Ergebnis

1. Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "In 1. Instanz" in Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und in §62 Abs1 und Abs5 VfGG wird zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Behandlung des Antrages abgelehnt.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Zivilprozess, Verfahrenshilfe, VfGH / Ablehnung, Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G3.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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