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22/03 AußerstreitverfahrenNorm
B-VG §140 Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des AußerstreitG betreffend die – den rechtsstaatlichen Bedenken nicht entgegenstehende – ausschließliche Rechtsmittellegitimation bestimmter Parteien gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe; Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des B-VG und des VfGG mangels Darlegung der BaugesetzwidrigkeitRechtssatz
Zur Zurückweisung:
Ein Antrag auf Überprüfung von Bundesverfassungsgesetzen ist nur insoweit zulässig, als die Baugesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung hinreichend dargelegt wird. Diesem Erfordernis wird der vorliegende Antrag, soweit er sich gegen die Wortfolge "in erster Instanz" in Art140 Abs1 Z1 litd B-VG sowie in §62a Abs1 und Abs5 VfGG richtet, nicht gerecht. Die Antragsteller behaupten pauschal einen Verstoß der angefochtenen Wortfolge in Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gegen das Rechtsstaatsprinzip und unterlassen es, die (behauptete) Baugesetzwidrigkeit im Einzelnen darzulegen. Auch im Hinblick auf die angefochtene Wortfolge in §62a Abs1 und Abs5 VfGG ist nicht nachvollziehbar, mit welchen Verfassungsbestimmungen die angefochtene Wortfolge in Widerspruch stehen soll und aus welchen Gründen.
Zur Ablehnung:
Die Antragsteller erblicken die behauptete Verfassungswidrigkeit im Wesentlichen darin, dass §7 Abs1 zweiter und dritter Satz AußStrG - anders als im streitigen Verfahren nach der Zivilprozessordnung - kein Recht der (Antrags-)Gegner im Außerstreitverfahren vorsehe, einen Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe anzufechten. Die angefochtenen Bestimmungen des §7 Abs1 zweiter und dritter Satz AußStrG begegnen aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal die unterschiedliche Ausgestaltung der Rechtsmittellegitimation gegen einen Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe einerseits im streitigen Verfahrens nach der Zivilprozessordnung und andererseits im außerstreitigen Verfahren nach dem Außerstreitgesetz bereits im Lichte der Verschiedenheit der beiden Verfahren gerechtfertigt ist. Ein Recht der (Antrags-)Gegner im Außerstreitverfahren, die Verfahrenshilfe einer (anderen) Partei bekämpfen zu können, ist auch weder im Hinblick auf das Rechtstaatsprinzip noch im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK und Art47 GRC geboten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zivilprozess, Verfahrenshilfe, VfGH / Ablehnung, RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G3.2021Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021