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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z8Beachte
Rechtssatz
Eine Unterscheidung zwischen "alten" und "neuen" Dienstverhältnissen, die zur Folge hätte, dass eine Gruppe von Abfertigungen ab dem ersten Euro dem Abzugsverbot unterläge, während für die andere Gruppe eine betragsmäßige Obergrenze bestünde, wäre im Hinblick auf das Lenkungsziel, überhöhte Abfertigungen zu vermeiden, nicht nachvollziehbar und unsachlich. Auch das Ziel des Gesetzgebers, Personalfreisetzungen unattraktiver zu machen, könnte eine derartige Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen, weil nicht ersichtlich ist, wieso die Kündigung einer Gruppe von Arbeitnehmern, die sich nur durch den zufälligen Zeitpunkt des Eintritts in das jeweilige Unternehmen von der anderen Gruppe von Arbeitnehmern unterscheidet, stärker erschwert werden sollte als Personalfreisetzungen in der anderen Gruppe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020130013.J14Im RIS seit
14.05.2021Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021