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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z8Beachte
Rechtssatz
Das Abzugsverbot erfasst Bezüge, die ihrer Art nach unter § 67 Abs. 6 EStG 1988 fallen, aber nicht begünstigt im Sinne der Z 1 bis 6 dieses Absatzes zu versteuern sind. Damit knüpft das Abzugsverbot nicht bloß an den Begriff der in § 67 Abs. 6 genannten Bezüge (freiwillige Abfertigung), sondern auch an die in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Regelungen über die Höhe der begünstigt zu versteuernden Beträge an. Die Erläuterungen zu § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 (Hinweis 24 BlgNR 25. GP 8) führen aus, das Abzugsverbot solle nur insoweit greifen, als diese Auszahlungen beim Empfänger nicht dem Steuersatz von 6 % unterliegen, und enthalten keinen Hinweis auf eine Differenzierung zwischen alten und neuen Dienstverhältnissen. Der Gesetzgeber wollte sohin durch dieses Abzugsverbot lediglich solche freiwillige Abfertigungen erfassen, die ein bestimmtes (als nicht förderungswürdig empfundenes) Ausmaß übersteigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020130013.J12Im RIS seit
14.05.2021Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021