RS Vwgh 2020/12/7 Ro 2020/13/0013

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Veröffentlicht am 07.12.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z8
EStG 1988 §67 Abs6
EStG 1988 §67 Abs6 Z1
EStG 1988 §67 Abs6 Z2
EStG 1988 §67 Abs6 Z3
EStG 1988 §67 Abs6 Z4
EStG 1988 §67 Abs6 Z5
EStG 1988 §67 Abs6 Z6
KStG 1988 §12 Abs1 Z8

Beachte


Besprechung in:
SWK 8/2021, S. 539-546;

Rechtssatz

Das Abzugsverbot erfasst Bezüge, die ihrer Art nach unter § 67 Abs. 6 EStG 1988 fallen, aber nicht begünstigt im Sinne der Z 1 bis 6 dieses Absatzes zu versteuern sind. Damit knüpft das Abzugsverbot nicht bloß an den Begriff der in § 67 Abs. 6 genannten Bezüge (freiwillige Abfertigung), sondern auch an die in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Regelungen über die Höhe der begünstigt zu versteuernden Beträge an. Die Erläuterungen zu § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 (Hinweis 24 BlgNR 25. GP 8) führen aus, das Abzugsverbot solle nur insoweit greifen, als diese Auszahlungen beim Empfänger nicht dem Steuersatz von 6 % unterliegen, und enthalten keinen Hinweis auf eine Differenzierung zwischen alten und neuen Dienstverhältnissen. Der Gesetzgeber wollte sohin durch dieses Abzugsverbot lediglich solche freiwillige Abfertigungen erfassen, die ein bestimmtes (als nicht förderungswürdig empfundenes) Ausmaß übersteigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020130013.J12

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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