Index
32 SteuerrechtNorm
AbgÄG 2014Beachte
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat mit dem AbgÄG 2014 zwei Abzugsverbote eingeführt, die "aus Gerechtigkeits- und Solidaritätsüberlegungen" Gehälter und andere Gehaltsbestandteile nur mehr in bestimmter Höhe zum Betriebsausgabenabzug zulassen und damit eine Verteuerung dieser Auszahlungen für den Arbeitgeber bewirken sollten. Damit sollten einerseits als zu hoch empfundene Gehälter und Abfertigungen eingedämmt, andererseits Personalfreisetzungen unattraktiver gemacht werden. Eine Unterscheidung hinsichtlich der Höhe der dem Abzugsverbot unterliegenden freiwilligen Abfertigungen je nachdem, zu welchem Zeitpunkt ein Mitarbeiter in ein Unternehmen eingetreten ist und ob er folglich der Abfertigung alt oder neu unterliegt, ist dieser Zielsetzung allerdings nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020130013.J11Im RIS seit
14.05.2021Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021