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32 SteuerrechtNorm
AbgÄG 2014Beachte
Rechtssatz
Der Zweck der Regelung spricht dafür, dass freiwillige Abfertigungen an Mitarbeiter mit neuen Dienstverhältnissen vom Abzugsverbot umfasst sind. Das Abzugsverbot soll bewirken, Abfertigungen, die über eine vom Gesetzgeber als begünstigungswürdig erkannte Höhe hinausgehen, zu verteuern und damit darauf hinzuwirken, dass solche Abfertigungen nicht mehr vereinbart und ausgezahlt werden. Hauptanwendungsgebiet des Abzugsverbotes sind, wie auch einhellig in der Literatur vertreten wird (vgl. etwa Aigner/Kofler/Moshammer/Tumpel, SWK 20-21/2014, 910; Marchgraber/Plansky in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG § 12 Rz 122, mwN; Platzer/Jann, SWK 25/2020, 1226), die Führungsebenen von Unternehmen, insbesondere vertraglich vereinbarte Abfertigungen an Vorstände einer Aktiengesellschaft (AG), aber auch an Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Bei Einführung des Abzugsverbotes durch das AbgÄG 2014 unterlagen Neuverträge von Vorständen von AG und von Geschäftsführern von GmbH in der Regel dem Regime der "Abfertigung neu", weil dieses für Vorstände ab dem Jahr 2008 und Geschäftsführer ab dem Jahr 2003 eingeführt wurde. Der intendierte Lenkungseffekt, über das Abzugsverbot Abfertigungen in nicht begünstigungswürdiger Höhe unattraktiver zu machen und damit die vertraglichen Vereinbarungen zu beeinflussen, würde daher für diese Personengruppe niemals zur Anwendung kommen. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er ein Abzugsverbot einführen wollte, das für den Hauptanwendungsfall von Anbeginn an keine Wirkung entfalten konnte. Aber auch das Ziel des Gesetzgebers, Personalfreisetzungen unattraktiver zu machen, würde in seiner Wirkung beeinträchtigt, wenn davon nur jener Teil der Arbeitnehmer umfasst wäre, der einem auslaufenden gesetzlichen Abfertigungsregime unterliegt. Zahlungen an Dienstnehmer mit neuen Dienstverhältnissen sind somit nicht vom Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020130013.J10Im RIS seit
14.05.2021Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021