RS Vwgh 2020/12/7 Ro 2020/13/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z8
EStG 1988 §67 Abs6
EStG 1988 §67 Abs6 Z1
EStG 1988 §67 Abs6 Z2
EStG 1988 §67 Abs6 Z3
EStG 1988 §67 Abs6 Z4
EStG 1988 §67 Abs6 Z5
EStG 1988 §67 Abs6 Z6
KStG 1988 §12 Abs1 Z8

Beachte


Besprechung in:
SWK 8/2021, S. 539-546;

Rechtssatz

§ 67 Abs. 6 EStG 1988 ist eine Begünstigungsvorschrift und sieht für bestimmte freiwillige Abfertigungen eine begünstigte Besteuerung beim Empfänger vor. Die "konkrete Anwendbarkeit" des § 67 Abs. 6 EStG 1988 kann sich daher nur auf jene Abfertigungen beziehen, die mit 6 % beim Empfänger besteuert werden. Das Abzugsverbot erfasst aber nur jene Abfertigungen, die gerade nicht der begünstigten Besteuerung unterliegen. Vom Abzugsverbot erfasst sind somit freiwillige Abfertigungen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (siehe erster Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988), aber nicht begünstigt im Sinne der Z 1 bis 6 dieses Absatzes besteuert werden. Dies trifft auf Abfertigungen an Mitarbeiter mit neuen Dienstverhältnissen zu (vgl. VwGH 21.9.2016, 2013/13/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020130013.J08

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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