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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z8Beachte
Rechtssatz
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 ist eine Begünstigungsvorschrift und sieht für bestimmte freiwillige Abfertigungen eine begünstigte Besteuerung beim Empfänger vor. Die "konkrete Anwendbarkeit" des § 67 Abs. 6 EStG 1988 kann sich daher nur auf jene Abfertigungen beziehen, die mit 6 % beim Empfänger besteuert werden. Das Abzugsverbot erfasst aber nur jene Abfertigungen, die gerade nicht der begünstigten Besteuerung unterliegen. Vom Abzugsverbot erfasst sind somit freiwillige Abfertigungen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (siehe erster Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988), aber nicht begünstigt im Sinne der Z 1 bis 6 dieses Absatzes besteuert werden. Dies trifft auf Abfertigungen an Mitarbeiter mit neuen Dienstverhältnissen zu (vgl. VwGH 21.9.2016, 2013/13/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020130013.J08Im RIS seit
14.05.2021Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021