RS Vwgh 2020/12/7 Ro 2020/13/0013

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Veröffentlicht am 07.12.2020
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs6

Beachte


Besprechung in:
SWK 8/2021, S. 539-546;

Rechtssatz

Unter Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind solche Bezüge zu verstehen, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden, bzw. mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen (vgl. VwGH 21.2.1996, 92/14/0056, VwSlg 7070 F/1996, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020130013.J06

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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