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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6Beachte
Rechtssatz
Unter Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind solche Bezüge zu verstehen, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden, bzw. mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen (vgl. VwGH 21.2.1996, 92/14/0056, VwSlg 7070 F/1996, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020130013.J06Im RIS seit
14.05.2021Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021