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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §124b Z254Beachte
Rechtssatz
In den Inkrafttretensbestimmungen in § 124b Z 254 EStG 1988 wurden ausdrücklich Sozialpläne, die bis zum 28. Februar 2014 abgeschlossen wurden, vom Abzugsverbot ausgenommen. Der Gesetzgeber hat somit freiwillige Abfertigungen im Rahmen von Sozialplanzahlungen bei der Regelung des Abzugsverbotes mitbedacht und sie nicht generell davon ausgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020130013.J03Im RIS seit
14.05.2021Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021