RS Vwgh 2020/12/17 Ra 2019/15/0028

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Veröffentlicht am 17.12.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §19 Abs1
EStG 1988 §124b Z53
EStG 1988 §25 Abs2
EStG 1988 §32 Abs1 Z2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/15/0128 B 10.09.2020

Rechtssatz

Durch die Rechtsnachfolge ändert sich der sachliche Gehalt der betreffenden Einkünfte nicht, weshalb auch der Zweck der Bestimmung des § 124b Z 53 EStG 1988, der darin liegt, eine tarifmäßige Besteuerung von Pensionsabfindungen zu vermeiden, wenn keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme dieser Abfindung besteht, von der Rechtsnachfolge unberührt bleibt. Auch im Falle der Auszahlung des Abfindungsbetrages an einen nach dem Tod des Dienstnehmers Anspruchsberechtigten kommt es zu einer kumulierten Erfassung von Einkünften in einem Jahr (Barwert der Altersrente).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150028.L07

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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