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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §19 Abs1Beachte
Rechtssatz
Durch die Rechtsnachfolge ändert sich der sachliche Gehalt der betreffenden Einkünfte nicht, weshalb auch der Zweck der Bestimmung des § 124b Z 53 EStG 1988, der darin liegt, eine tarifmäßige Besteuerung von Pensionsabfindungen zu vermeiden, wenn keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme dieser Abfindung besteht, von der Rechtsnachfolge unberührt bleibt. Auch im Falle der Auszahlung des Abfindungsbetrages an einen nach dem Tod des Dienstnehmers Anspruchsberechtigten kommt es zu einer kumulierten Erfassung von Einkünften in einem Jahr (Barwert der Altersrente).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150028.L07Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021