RS Vwgh 2020/12/17 Ra 2019/15/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §124b Z53

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/15/0128 B 10.09.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/15/0086 E 22. November 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass es gerade (auch) die Abfindung von Pensionsanwartschaften ist, die der Gesetzgeber mit § 124b Z 53 Satz 3 EStG 1988 begünstigen will. Ein Auslegungsergebnis, das die Abfindung von Pensionsanwartschaften von dieser Sonderregelung ausnehmen würde, würde bewirken, dass dieser Bestimmung im Allgemeinen kein Anwendungsbereich bliebe, was jedenfalls im Zweifel nicht anzunehmen ist. Wäre nämlich ein Anspruch auf Rentenzahlung (zumindest wirtschaftlich; vgl. hiezu VwGH 3.11.2005, 2004/15/0014) bereits entstanden, so wird eine Abfindung regelmäßig nicht auf einer gesetzlichen oder statutenmäßigen Regelung beruhen, also gerade nicht der Fall vorliegen, dass der Abgabepflichtige keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150028.L03

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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