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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §124b Z53Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/15/0003 E 5. März 2020 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Zweck des § 124b Z 53 EStG 1988 ist es, eine tarifmäßige Besteuerung von Pensionsabfindungen zu vermeiden, wenn keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme dieser Abfindung besteht (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0086). Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, setzt § 124b Z 53 EStG 1988 voraus, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0033, mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150028.L01Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021