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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die umsatzsteuerliche Behandlung jeder Leistungsaustausch gesondert zu beurteilen ist. Überlässt ein (erster) Abgabepflichtiger Räumlichkeiten einem Vertragspartner, der diese wiederum dazu verwendet, Beherbergungsleistungen an Dritte zu erbringen, so handelt es sich bei der Leistung des ersten Abgabepflichtigen nicht um eine Vermietung zu Wohnzwecken oder um eine Beherbergung (vgl. VwGH 23.9.2010, 2007/15/0245, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150069.L02Im RIS seit
28.05.2021Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021