RS Vwgh 2020/12/18 Ra 2020/15/0059

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Index

E1E
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §38
12010E267 AEUV Art267

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/15/0060

Rechtssatz

Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150059.L02

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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