RS Vwgh 2021/1/4 Ra 2019/17/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltenden Revisionsmodell vielfach betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Dabei wird dem Erfordernis der gesonderten Darlegung der in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält. Ein solches Vorgehen kommt nämlich dem unzureichenden bloßen Verweis auf die Revisionsgründe gleich. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. VwGH 12.2.2020, Ra 2020/17/0007; sowie 6.10.2020, Ra 2019/16/0033; jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170080.L01

Im RIS seit

26.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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