Index
19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1993 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde der AI in F, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 21. November 1996, Zl. Fr 3683/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe nach ihren Angaben am 28. Mai 1995 gemeinsam mit ihrem Cousin den Kosovo verlassen. Sie sei nach Ungarn gefahren und habe dort etwa fünf Wochen in privaten Unterkünften und Hotels gewohnt. In Ungarn habe sie nicht um Asyl angesucht, weil sie zu ihrem in Österreich lebenden Ehegatten wollte. Mit Hilfe eines Schleppers sei sie unter Umgehung der Grenzkontrolle am 6. Juli 1995 nach Österreich gelangt. Am 7. Juli 1995 habe sie um Asyl angesucht. Ihr Antrag sei abgewiesen worden, weil sie bereits in Ungarn um Asyl ansuchen hätte können. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Am 18. April 1996 habe die Beschwerdeführerin in Wiener Neustadt eine Tochter zur Welt gebracht. Da der Vater ihrer Tochter über einen gültigen Sichtvermerk verfüge, sei das Kind zur Erstantragstellung vom Inland aus berechtigt. Der Gatte der Beschwerdeführerin befände sich legal in Österreich und gehe einer Beschäftigung nach.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet sei rechtswidrig. Durch die Ausweisung werde in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen. Die Ausweisung sei aber zulässig, weil sich die Beschwerdeführerin erst kurzfristig und seit ihrer Einreise illegal im Bundesgebiet aufhalte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die Ansicht der belangten Behörde, daß sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise nicht rechtsmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen begegnet diese Beurteilung keine Bedenken.
Die Beschwerde hält die Ausweisung für unzulässig, weil die belangte Behörde die §§ 19 und 20 FrG unrichtig angewendet habe. Sie habe einen in Österreich legal aufhältigen und ordentlich beschäftigten Ehegatten und eine Tochter, die in Österreich verbleiben dürfe. Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. deren illegalen Aufenthalt werde die öffentliche Ruhe und Ordnung nicht gestört.
Damit kann die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, daß im Hinblick auf den von Anfang an unerlaubten Aufenthalt der Beschwerdeführerin, den Aufenthalt trotz Abweisung des Asylantrages und die Kürze des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG zulässig sei. Diese Ansicht der belangten Behörde, daß die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber dem einen hohen Stellenwert einnehmenden maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, welches die Ausweisung der Beschwerdeführerin dringend gebieten würde, zurückzustehen hätten, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 19. Februar 1997, Zl. 96/21/0516, und vom 21. Februar 1997, Zl. 97/18/0043). Dieses allgemeine Interesse erfuhr vorliegend schon im Hinblick darauf, daß der Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt ihrer Einreise an unrechtmäßig ist, eine erhebliche Beeinträchtigung. Das maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens wurde durch die Beschwerdeführerin aber noch zusätzlich in der Form verletzt, daß sie sich bei der Einreise der Hilfe eines Schleppers bedient hat und sie trotz der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrages ihren unrechtmäßigen Aufenthalt fortgesetzt hat. Schließlich ist bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses noch zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsgesetz rechtens nicht in der Lage ist, ihren Aufenthalt von Inland aus zu legalisieren. Das somit in gravierender Weise beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens macht die Ausweisung der Beschwerdeführerin auch unter Bedachtnahme auf die zwar beachtlichen, aber dennoch vergleichsweise geringer wiegenden persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin notwendig. Die belangte Behörde hat demnach die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG zu Recht bejaht.
Bei der Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG ist auf § 19 leg. cit. Bedacht zu nehmen. Eine Interessenabwägung, wie sie im § 20 FrG vorgeschrieben ist, hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1995, Zl. 95/18/0330).
Da die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997210199.X00Im RIS seit
20.11.2000