RS Vwgh 2021/1/7 Ra 2020/18/0370

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Veröffentlicht am 07.01.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Soweit die Revisionswerberin argumentiert, die in § 2 Abs. 3 AsylG 2005 normierte Definition der Straffälligkeit sei dem Willen des Gesetzgebers entsprechend derart auszulegen, dass nur Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr oder mehr davon erfasst werden sollten, steht einer einschränkenden Auslegung im Sinn des Vorbringens der Revisionswerberin schon der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Auch aus den Gesetzesmaterialien (RV 330 BlgNR XXIV. GP 8) ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine einschränkende Interpretation dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180370.L03

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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