Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs3Rechtssatz
Soweit die Revisionswerberin argumentiert, die in § 2 Abs. 3 AsylG 2005 normierte Definition der Straffälligkeit sei dem Willen des Gesetzgebers entsprechend derart auszulegen, dass nur Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr oder mehr davon erfasst werden sollten, steht einer einschränkenden Auslegung im Sinn des Vorbringens der Revisionswerberin schon der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Auch aus den Gesetzesmaterialien (RV 330 BlgNR XXIV. GP 8) ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine einschränkende Interpretation dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180370.L03Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021