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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Sofern sich die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die Verhältnismäßigkeit der bekämpften sicherheitspolizeilichen Maßnahmen richtet, handelt es sich dabei um eine Beurteilung im Einzelfall. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zu einer einzelfallbezogenen Beurteilung in Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0008, Rn. 19, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019010015.J04Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021