RS Vwgh 2021/1/11 Ro 2019/01/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
SPG 1991 §35 Abs1 Z6
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Sofern sich die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die Verhältnismäßigkeit der bekämpften sicherheitspolizeilichen Maßnahmen richtet, handelt es sich dabei um eine Beurteilung im Einzelfall. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zu einer einzelfallbezogenen Beurteilung in Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0008, Rn. 19, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019010015.J04

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten