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E6JNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/18/0440 E 12. Juni 2020 RS 6Stammrechtssatz
Der EuGH hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten, um eine Verfolgung zu vermeiden (EuGH 5.9.2012, C-71/11 und C-99/11, Rz 78 f). Das setzt freilich voraus, dass die Konversion nicht bloß - aus opportunistischen Gründen - zum Schein erfolgt ist. Läge nämlich eine sogenannte Scheinkonversion vor, wäre im Allgemeinen nicht zu erwarten, dass der Revisionswerber bei Rückkehr in den Herkunftsstaat ihn gefährdende religiöse Betätigungen vornehmen würde und könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihn der Verzicht auf das Bekenntnis zu der neuen Glaubensgemeinschaft bzw. zu (weiteren) religiösen Betätigungen unzumutbar belasten würden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0071 Y und ZVORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180308.L02Im RIS seit
19.03.2021Zuletzt aktualisiert am
19.03.2021