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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Das AsylG 2005 und das FrPolG 2005 sehen für einen Fall, in dem einem Asylwerber irrtümlich und fehlerhaft ein befristetes Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden ist, obwohl er überhaupt keinen subsidiären Schutzstatus genießt, keine ausdrücklichen Regelungen vor. In § 9 Abs. 4 AsylG 2005 wird lediglich angeordnet, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist. Gleichzeitig schließt das Gesetz aber nicht aus, dass auch gegen Personen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, unter bestimmten Voraussetzungen Rückkehrentscheidungen erlassen werden können. So ist etwa im Fall der gänzlichen Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz die Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die Rechtskraft der Entscheidung und den damit verbundenen Verlust des nach dem AsylG 2005 vorläufig zustehenden Aufenthaltsrechts abzuwarten. Dies setzt voraus, dass dem Betroffenen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt (§ 52 Abs. 2 FrPolG 2005). § 52 Abs. 4 FrPolG 2005 lässt in den dort genannten Konstellationen explizit die Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, zu; an einen Fall wie den vorliegenden wurde dabei erkennbar nicht gedacht. Somit lag im vorliegenden Fall eine Gesetzeslücke vor, die unter Bedachtnahme auf das vom Gesetz verfolgte Ziel, Asylwerbern, die ihr Aufenthaltsrecht nur aus dem AsylG 2005 ableiten können, dieses Recht grundsätzlich nur für die Dauer des Asylverfahrens zu gewähren und es mit dessen negativem Abschluss zu beenden, geschlossen werden musste.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019180394.L01Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021