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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §9Rechtssatz
Bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Fremden ist nicht mehr von einer vergleichbaren Vedichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210528.L01Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021