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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Im Fall einer langen Freiheitsstrafe des Fremden könnte - unabhängig davon, wie weit der Vollzug der Strafe schon fortgeschritten ist, und selbst unter Berücksichtigung einer möglichen vorzeitigen (bedingten) Entlassung - nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die weitere Kontinuität des Aufenthalts iSd. § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 angenommen werden (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210511.L05Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021