RS Vwgh 2021/1/18 Ra 2020/21/0511

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Veröffentlicht am 18.01.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
FrPolG 2005 §66 Abs1
FrPolG 2005 §67 Abs1
VwGG §34 Abs1
32004L0038 Unionsbürger-RL Art28 Abs3 lita

Rechtssatz

Im Fall einer langen Freiheitsstrafe des Fremden könnte - unabhängig davon, wie weit der Vollzug der Strafe schon fortgeschritten ist, und selbst unter Berücksichtigung einer möglichen vorzeitigen (bedingten) Entlassung - nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die weitere Kontinuität des Aufenthalts iSd. § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 angenommen werden (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210511.L05

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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