RS Vwgh 2021/1/18 Ra 2020/11/0206

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Veröffentlicht am 18.01.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1
VStG §22
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0023 B 24. September 2014 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Auf der Grundlage von § 22 VStG, wonach dann, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass bei Vorliegen eines Dauerdelikts oder eines fortgesetzten Delikts die Bestrafung alle bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen abdeckt. Hingegen werden jene Tathandlungen, die nach diesem Zeitpunkt gesetzt werden, von dieser Abgeltungswirkung nicht erfasst. Setzt also der Täter sein strafbares Verhalten nach vorangegangener Bestrafung fort, so können die seit der letzten Bestrafung, also nach Erlassung des letzten erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Teilakte einer neuerlichen Bestrafung unterzogen werden. Gemäß § 38 VwGVG 2014 sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (von im Revisionsfall nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) anzuwenden; vom Verwaltungsgericht ist daher auch § 22 VStG anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110206.L01

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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