RS Vwgh 2021/1/18 Ra 2019/11/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05202000
E3L E06202000
E6J
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3
AÜG §4
EURallg
LSD-BG 2016 §2 Abs1
LSD-BG 2016 §2 Abs2
LSD-BG 2016 §22 Abs2
31996L0071 Entsende-RL Art1 Abs3 litc
62009CJ0307 Vicoplus VORAB
62013CJ0586 Martin Meat VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/11/0095 E 22.02.2021

Rechtssatz

Zu Art. 1 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 96/71/EG wurde im Erkenntnis vom 22.8.2017, Ra 2017/11/0068 (dort Rn 31) das Urteil "Martin Meat" vom 18. Juni 2015, C-586/13, auszugsweise wie folgt wiedergegeben: "Insoweit ergibt sich aus dem Urteil Vicoplus u. a. (C- 307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 51), dass eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 vorliegt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich bei der Überlassung von Arbeitskräften um eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung handeln, bei der der entsandte Arbeitnehmer im Dienst des die Dienstleistung erbringenden Unternehmens bleibt, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit dem verwendenden Unternehmen geschlossen wird. Zweitens muss das wesentliche Merkmal dieser Überlassung darin bestehen, dass der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung des erbringenden Unternehmens ist. Drittens muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Überlassung seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnehmen." Entscheidend für das Vorliegen von grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung sowohl iSd. Art. 1 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 96/71/EG als auch iSd. § 22 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 und 2 LSD-BG 2016 sind somit die genannten drei Voraussetzungen. Somit ergibt sich bereits aus der zitierten Judikatur und den dort genannten drei Voraussetzungen der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung, dass derselben nicht entgegen steht, wenn - wie vorliegend - der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen befristet ausschließlich im Mitgliedstaat des Beschäftigers (und nicht auch im Mitgliedstaat des Arbeitgebers) erbringt. Vor diesem Hintergrund kann aber dahingestellt bleiben, ob in einer solchen Konstellation, der Mitgliedstaat, in dem ein solcher Arbeitnehmer befristet Leistungen für den Beschäftiger erbringt, zu seinem "gewöhnlichen Arbeitsort" wird, weil es darauf nach dem Gesagten nicht ankommt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0307 Vicoplus VORAB
EuGH 62013CJ0586 Martin Meat VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110091.L01

Im RIS seit

02.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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