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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/14/0333 B 7. Oktober 2020 RS 1Stammrechtssatz
Wurden die Begründungsmängel des mündlich verkündeten Erkenntnisses durch die inzwischen erfolgte Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geheilt, fehlt es, im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Begründung in der schriftlichen Ausfertigung, die nicht in Widerspruch zu den mündlich verkündeten Entscheidungsgründen steht, der Mangelhaftigkeit der mündlichen Begründung an einer Relevanz für den Verfahrensausgang, weil der Revisionswerber nicht mehr an der Verfolgung seiner Rechte und der VwGH nicht an der Überprüfung des Erkenntnisses gehindert ist (vgl. eingehend VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190396.L02Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021