RS Vwgh 2021/1/20 Ra 2020/19/0396

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Veröffentlicht am 20.01.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58
AVG §60
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/14/0333 B 7. Oktober 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Wurden die Begründungsmängel des mündlich verkündeten Erkenntnisses durch die inzwischen erfolgte Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geheilt, fehlt es, im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Begründung in der schriftlichen Ausfertigung, die nicht in Widerspruch zu den mündlich verkündeten Entscheidungsgründen steht, der Mangelhaftigkeit der mündlichen Begründung an einer Relevanz für den Verfahrensausgang, weil der Revisionswerber nicht mehr an der Verfolgung seiner Rechte und der VwGH nicht an der Überprüfung des Erkenntnisses gehindert ist (vgl. eingehend VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190396.L02

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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