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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 4Stammrechtssatz
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die mündliche Verkündung nach § 29 Abs. 2 VwGVG 2014 ("mit den wesentlichen Entscheidungsgründen"), über die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nach den §§ 58 und 60 AVG iVm § 17 VwGVG 2014, und/oder über die Verpflichtung zur Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nach § 29 Abs. 4 VwGVG 2014 stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Für eine Aufhebung eines Erkenntnisses oder Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist es nach § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG weiterhin erforderlich, dass das VwG bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können, es muss also die "Relevanz" des Verfahrensfehlers vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190396.L01Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021