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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/14/0368 B 21. August 2020 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine Verletzung des Art. 3 MRK zu gewärtigen ist, kommt es nicht darauf an, ob infolge von zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen sich die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist ( vgl. VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0255).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190334.L01Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021