RS Vwgh 2021/1/22 Ro 2020/02/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §8
VwGG §26 Abs2
VwGG §26 Abs2 idF 2013/I/033
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/02/0006
Ro 2020/02/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0006 B 25. Juni 2015 RS 6

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH zu § 26 Abs. 2 VwGG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist diese Bestimmung jedoch nicht auf den Fall einer "übergangenen Partei" im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Jedenfalls muss die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens zunächst durch die Behörde entschieden werden, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Parteifeststellung (vgl. B 12. August 2014, Ro 2014/10/0065, 0066; E 22. März 2012, 2008/07/0009). Daran hat sich durch § 26 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 nichts geändert. Die genannte Bestimmung ist nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem bisherigen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verfahrens muss zunächst durch die Behörde bzw. das VwG entschieden werden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Übergangene Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020020005.J08

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten