RS Vwgh 2021/1/22 Ro 2020/02/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2
VwGVG 2014 §38

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/02/0006
Ro 2020/02/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0238 E 16. November 2011 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis aufs Äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195). Die Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020020005.J04

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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