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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/17/0238 E 16. November 2011 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis aufs Äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195). Die Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020020005.J04Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021