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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §9 Abs4Rechtssatz
Dass Einreiseverbote auch gegen in Österreich geborene Drittstaatsangehörige erlassen werden können, ist eine Konsequenz der durch den Gesetzgeber mit dem FrÄG 2018 mit Wirksamkeit seit 1. September 2018 vorgenommenen Aufhebung der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände nach § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind zwar trotzdem die in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber allerdings bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum zur Erlassung eines Einreiseverbotes einräumen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0276). Eine hierfür erforderliche "gravierende Straffälligkeit" durfte hier in Bezug auf den (als Bestimmungstäter begangenen) grenzüberschreitenden Schmuggel von Suchtgift in großem Ausmaß und auf den durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneten Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge vertretbar angenommen werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210506.L01Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021