RS Vwgh 2021/1/22 Ra 2020/21/0457

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
BVwGG 2014 §15 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1
Geschäftsverteilung BVwG

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Vorgaben des § 15 Abs. 3 BVwGG 2014 ist es nicht als unsachlich anzusehen, in fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten in der Geschäftsverteilung des BVwG als Anknüpfungspunkt grundsätzlich auf den Herkunftsstaat des Fremden abzustellen. Das bringt unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit nämlich den Vorteil, dass die mit einem Herkunftsstaat befassten Richter über die dort jeweils bestehenden Verhältnisse aktuelle Kenntnis aus einer Vielzahl von Verfahren haben, sodass auch eher eine Gleichförmigkeit der einen Herkunftsstaat betreffenden Entscheidungen zu erwarten ist. Dass dadurch im Einzelfall infolge des Besuchs einer Verhandlung an einem weiter entlegenen Ort Aufwendungen entstehen können, macht eine solche Regelung aber noch nicht generell unsachlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210457.L03

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten